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Bayerns Verkehrsministerin informiert über Änderungen im Öffentlichen Personennahverkehr

Bayerns Verkehrsministerin Kerstin Schreyer informiert über Änderungen im Öffentlichen Personennahverkehr.

  • Reguläre Zug- und Busfahrpläne voraussichtlich ab Mitte Mai
  • Pflicht zur Mund- und Nasenbedeckung ab Montag
  • Ab sofort Meldestelle für volle Züge und Busse

Genau wie Bayerns Geschäfte und Schulen Schritt für Schritt wieder öffnen, sollen künftig auch wieder mehr Züge und Busse durch Bayern fahren. Der Schienenpersonenverkehr (SPNV) und der Öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) sollen bis Mitte Mai schrittweise auf die normalen Fahrpläne umgestellt werden. Zur Hauptverkehrszeit sollen zusätzliche Busse vor überfüllten Zügen und S-Bahnen schützen.

Seit Ende März fahren die Züge in Bayern einen reduzierten Fahrplan. Da mit der schrittweisen Öffnung der Geschäfte und Schulen auch die Zahl der Fahrgäste in den kommenden Wochen wieder ansteigen wird, wird das System nun wieder hochgefahren. Ziel ist, in den Zügen und Bussen wieder mehr Fahrgäste mit ausreichendem Abstand zu befördern. Bayerns Verkehrsministerin Kerstin Schreyer steht dazu in ständigem Austausch mit den verschiedenen Aufgabenträgern, Verkehrsanbietern und Verbänden: „Genau wie beim Öffnen anderer Bereiche gilt auch beim Zug- und Busverkehr: Das Wiederhochfahren muss nach und nach erfolgen. Wir dürfen das System nicht überfordern, sondern müssen schrittweise wieder zu einem regulären Fahrplan kommen. Gerade die Entzerrung von Berufs- und Schülerverkehr ist dabei jetzt wichtig.“

Fahrpläne
Je nach Größe des Verkehrsnetzes und der verfügbaren Fahrzeuge kommt es in den kommenden Wochen zu regionalen Unterschieden. So plant die S-Bahn Nürnberg, ab dem 11. Mai wieder nach Regelfahrplan unterwegs zu sein. Die S-Bahn München peilt den 18. Mai an. Spätestens bis dahin soll der ganze bayernweite Regional- und S-Bahn-Verkehr wieder im Regelbetrieb laufen.

„Um gerade in der kritischen Phase des schrittweisen Hochfahrens trotzdem möglichst große Abstände der Fahrgäste zu einander zu ermöglichen, werden die Verkehrsunternehmen gezielt Verstärkerbusse einsetzen“, so Schreyer. So sollen in den Außenästen des Münchner S-Bahn-Netzes fünfzig Regionalbusse zur Verstärkung der Schülerbeförderung unterwegs sein. Im ländlichen Bereich sollen für den Schülerverkehr zusätzlich 1.100 Reisebusse samt Fahrer eingesetzt werden, die aufgrund des derzeit nicht stattfindenden Reisebusverkehrs zur Verfügung stehen.

Mund-Nasen-Bedeckung und Hygienemaßnahmen
Unterstützt werden diese Maßnahmen durch verstärkte Hygienevorschriften, wie Schreyer erläutert: „Ab kommenden Montag müssen alle Fahrgäste im ÖPNV, also in den Fahrzeugen, in den Bahnhöfen, Reise- und Kundencentern, auf den Bahnsteigen und auch an überdachten Haltestellen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Dabei kann es sich etwa um eine Schutzmaske, eine selbstgenähte Stoffmaske oder auch einen Schal handeln, der Mund und Nase bedeckt. Solch einen Schutz kann jede Bürgerin und jeder Bürger selbst organisieren.“

Zusätzlich sollen überall dort, wo es bei modernen S- und U-Bahnen und auch bei Straßenbahnen und Bussen möglich ist, alle Ein- und Ausstiegstüren automatisch öffnen. Bei bisher nicht abgetrennten Fahrerkabinen soll wie auch bei Taxis mit Plexiglasscheiben oder Folien für Infektionsschutz gesorgt werden. Begleitet wird die Umstellung mit einer Informationsoffensive im Internet, mit Anzeigen und Durchsagen in Zügen und Bahnhöfen sowie mit Plakaten und Flyern.

Meldestelle für volle Züge und Busse
Trotz der neuen Hygienevorschriften sollen Pendler, Schüler und alle anderen Reisenden weiterhin auf einen möglichst großen Sicherheitsabstand achten. Wo zu volle Züge und Busse festgestellt werden, kann das Verkehrsministerium ab sofort direkt informiert werden.

„Uns erreichen über die sozialen Medien und Journalisten immer wieder Bilder von vollen Zügen und Bussen. Wir sind auch bereits bisher allen Hinweisen nachgegangen, nun wollen wir die Meldungen für die Fahrgäste aber vereinfachen. Ab sofort möchten wir den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit geben, sich direkt an uns zu wenden“, erklärt Bayerns Verkehrsministerin Kerstin Schreyer.

Unter der Nummer 089/2192-3020 ist die Hotline ab sofort Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr erreichbar. Außerdem können Fahrgäste eine Meldung unter enge-im-nahverkehr@stmb.bayern.de per E-Mail abgeben. Wichtig ist dabei die Angabe von Datum, Uhrzeit, Verkehrsmittel, Linie und gegebenenfalls Haltestelle. Bilder können als Ergänzung hilfreich sein, dabei müssen jedoch immer die Persönlichkeitsrechte der anderen Fahrgäste gewahrt werden.

„Wir leiten die Meldungen direkt an die jeweiligen Verkehrsunternehmen beziehungsweise Verkehrsverbünde weiter“, so Schreyer. „So können wir sicherstellen, dass an den richtigen Stellen nachgebessert wird. Wir gehen dabei auch künftig jedem Hinweis nach. Wenn sich alle an die Hygienevorschriften halten und auch in den nächsten Wochen überflüssige Zug- und Busfahrten vermeiden, werden wir auch diese Herausforderung meistern“, appelliert die Ministerin abschließen

Mund-Nasen-Bedeckung im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) in Bayern – Zehn Dinge, die Sie jetzt wissen müssen

  • Warum gibt es eine Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung?
    Hauptverbreitungsart des Virus SARS-CoV-2 ist die sogenannte Tröpfcheninfektion. Infizierte Personen können die Viren durch Husten und Niesen, aber möglicherweise auch durch bloßes Sprechen oder Atmen verteilen. Infektionen können daher am besten durch das Einhalten eines Sicherheitsabstands vermieden werden. Die Bedeckung von Mund und Nase kann helfen, die Menge der Viren und die Entfernung, bis zu der die Viren verbreitet werden, zu verringern. So schützt man in erster Linie also nicht sich selbst, sondern Personen in der unmittelbaren Nähe. Masken sind keine Alternative zur Einhaltung eines Sicherheitsabstands, können aber vor allem in Bereichen, in denen ein Sicheheitsabstand nicht durchgehend eingehalten werden kann, das Risiko der Ansteckung zusätzlich reduzieren.
  • Welche Art von Bedeckungen sind vorgeschrieben?
    Es reicht ein einfacher Schutz, der Mund und Nase bedeckt. Dies können beispielsweise sogenannte OP-Masken sein, es genügen aber auch selbstgenähte Stoffmasken (sogenannte Community-Masken) oder Schals und Tücher. Zertifizierte Atemschutzmasken, die auch den Träger selbst vor einer Ansteckung schützen (sogenannte FFP-Masken), sind nicht vorgeschrieben.
  • Wo müssen die Bedeckungen getragen werden?
    Mund und Nase müssen während des gesamten Aufenthalts in Ladengeschäften, Einkaufszentren und Kaufhäusern des Einzelhandels sowie in Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen Nahverkehrs, also zum Beispiel auch beim Warten an überdachten Haltestellen oder an Bahnhöfen, getragen wer-den. Zum ÖPNV gehören neben Schienennahverkehr, Bus, U-Bahn, S-Bahn, und Tram auch Taxi und Mietwagen mit Fahrer (Chauffeurdienstleistungen), wenn sie im Nahverkehr benutzt werden.
  • Wer muss eine Bedeckung tragen?
    Die Pflicht zur Bedeckung von Mund und Nase gilt gleichermaßen für Kunden und Personal im Einzelhandel beziehungsweise für Fahrgäste im ÖPNV mit Ausnahme der Fahrerinnen und Fahrer. Auch Kinder ab dem siebten Lebens-jahr sind von der Pflicht erfasst.
  • Ersetzt die Mund-Nasen-Bedeckung den Mindestabstand?
    Klares Nein. Der Mindestabstand von 1,5 Metern ist unabhängig von der Pflicht, Mund und Nase zu bedecken, immer einzuhalten, wenn dies möglich ist. Aus diesem Grund wird der ÖPNV schrittweise wieder auf den Normalfahrplan hochgefahren, damit der Abstand auch bei einem gestiegenen Fahrgastaufkommen möglichst eingehalten werden kann. Die Bedeckung von Mund und Nase stellt einen zusätzlichen Schutz dar.
  • Wo können Schutzmasken erworben werden?
    Die Beschaffung der Masken erfolgt in eigener Verantwortung der Kunden beziehungsweise Fahrgäste. Einfache OP-Masken können beispielsweise in Apotheken, Sanitätshäusern oder Drogerien gekauft werden – je nach dortigem Angebot und Vorrat. Wiederverwendbare Masken aus Stoff sind in zahlreichen Geschäften und online erhältlich und können mit entsprechenden Anleitungen auch selbst angefertigt werden. Die Betreiber von Einzelhandelsgeschäften können ihren Kunden beim Betreten des Ladens als freiwillige Serviceleistung Masken kostenlos oder gegen Entgelt anbieten, eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht. Gleiches gilt für den ÖPNV.
  • Was ist beim Gebrauch der Bedeckung zu beachten?
    Maske, Schal oder Tuch müssen sowohl Mund als auch Nase vollständig bedecken, damit die Verbreitung von potenziell ansteckenden Tröpfchen effektiv reduziert werden kann. Da sich diese Tröpfchen beim Tragen auf der Innenseite der Bedeckung ansammeln, sollte diese beim Ausziehen möglichst nicht berührt werden, da ansonsten eine Weiterverbreitung über die Hände möglich ist. Im Gegensatz zu medizinischen Masken können Community-Masken und Schals wiederverwendet werden, wenn sie regelmäßig gereinigt werden. Hierzu sollte die Bedeckung zum Beispiel bei 60 Grad in der Waschmaschine gewaschen, im Backofen bei etwa 70 Grad eine halbe Stunde erhitzt oder heiß gebügelt werden.
  • Wird die Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung überwacht?
    Wie auch schon die seit 20. März 2020 bestehenden Ausgangsbeschränkungen wird die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung von den Sicherheitsbehörden und der Polizei überwacht. Wo ein entsprechender Sicherheitsdienst vorhanden ist, wird dieser unterstützend tätig. Personen ohne Schutz von Mund und Nase werden von der Beförderung ausgeschlossen.
  • Was droht bei einem Verstoß gegen die Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung?
    Wer ein Geschäft oder ein Verkehrsmittel beziehungsweise eine Einrichtung des ÖPNV ohne Bedeckung von Mund und Nase betritt oder sich darin aufhält, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem entsprechenden Bußgeld geahndet wird. Gleiches gilt für die Betreiber von Ladengeschäften, wenn sie nicht sicherstellen, dass das Personal die Regelung einhält.
  • Ab wann gilt die Regelung?
    Mit Wirkung vom 27. April 2020 wird die Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung in die Zweite Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung aufgenommen, die auf Grund des Infektionsschutzgesetzes am 16. April 2020 erlassen wurde. Die Pflicht zur Bedeckung von Mund und Nase in Einzelhandelsgeschäften und im ÖPNV gilt damit ab dem 27. April 2020. Diese ersetzt das bis zu diesem Datum geltende sogenannte „Maskengebot“, wonach bereits jetzt das Tragen einer Maske oder eines Schals in Läden und im ÖPNV dringend angeraten wird.

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