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Neuer Vertriebsweg für Drogenhändler: Internetverkauf und Versand hat sich etabliert

Bayerns Justizminister Eisenreich: „Ermittler müssen Zugang zu Sendungsdaten bekommen – wohin das verdächtige Paket ausgeliefert wurde oder an wen es zugestellt wurde.

Immer mehr Kriminelle haben ihren Vertriebsweg von der Straße auf den Postweg verlagert. Laut jüngstem BKA-Lagebild zur Rauschgiftkriminalität lockt die scheinbare Anonymität im Netz viele Konsumenten, aber auch neue Händlerstrukturen an. Im Darknet blüht der Handel mit Betäubungsmitteln, aber auch mit Waffen und Falschgeld. Der bayerische Justizminister Georg Eisenreich will angesichts dieser Entwicklung die Auskunftspflicht von Postdienstleistern erweitern. Dazu bringt der Freistaat heute (18. September) eine Initiative in den Bundesrat ein. Minister Eisenreich: „Im Darknet sind die Täter meist nur schwer zu fassen, da kein persönlicher Kontakt zu den Händlern aufgenommen werden muss. Aber an einem Punkt haben unsere Ermittler gute Chancen, die Täter ausfindig zu machen: Auch digital im Darknet bestellte Waren müssen irgendwann ausgeliefert werden!“ Die dabei anfallenden Sendungsdaten werden von den Postdienstleistern festgehalten.

Nach geltendem Recht müssen Postdienstleister zwar Auskunft über Pakete geben, die sich gerade bei ihnen befinden. Für verdächtige Pakete, die bereits an den Empfänger ausgeliefert wurden oder die erst noch erwartet werden, besteht dagegen keine Auskunftspflicht. Diese Regelungslücke will der bayerische Justizminister beseitigen. Eisenreich: „Die Ermittler brauchen dringend Zugang zu diesen Daten. Sie müssen Auskünfte über Postsendungen verlangen können, die sich im Gewahrsam des Postdienstleisters befinden, befunden haben oder zur dortigen Einlieferung erst angekündigt sind.“

Um diese Lücke zu schließen, wird Bayern einen Gesetzentwurf zur Ergänzung von § 99 Strafprozessordnung (StPO) vorgeschlagen. Minister Eisenreich appelliert: „Die Auskünfte von Postdienstleistern liefern zuweilen den einzigen Anhaltspunkt zur Identifizierung von Verdächtigen. Die Strafverfolgungsbehörden müssen diese Informationen deshalb nutzen können.“

Der Hintergrund
§ 99 StPO („Postbeschlagnahme“) sieht vor, dass an den Beschuldigten gerichtete und unter bestimmten Voraussetzungen auch von dem Beschuldigten herrührende Postsendungen oder Telegramme beschlagnahmt werden dürfen, wenn sie sich im Gewahrsam von Post- oder Telekommunikationsdiensten befinden. Anstelle einer Beschlagnahme kann in diesen Fällen von den Postdienstleistern auch Auskunft über die festgehaltenen Sendungsdaten verlangt werden. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Ermittler aber keine Auskünfte über Pakete verlangen, die bereits ausgeliefert sind und sich damit nicht mehr im Gewahrsam der Postdienstleister befinden (sog. retrograde Auskunftsverlangen). Ähnliches dürfte auch für Postsendungen gelten, die zwar schon angekündigt sind, sich aber noch nicht im Gewahrsam des Postdienstleisters befinden.

Bayern will Gesetzeslücke schließen
Durch eine Ergänzung von § 99 StPO soll es den Strafverfolgungsbehörden ausdrücklich ermöglicht werden, von Postdienstleistern Auskünfte über Postsendungen zu verlangen und zwar unabhängig davon, ob sich die jeweilige Sendung schon bzw. noch in deren Gewahrsamsbereich befindet oder nicht.

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