Landkreis Neu-UlmRegionalnachrichten

Neu-Ulm: Betrunkene mit Elektrofahrzeugen und Fahrrad unterwegs

Am gestrigen Abend und der vergangenen Nacht wurden durch Polizeibeamte der Polizeiinspektion Neu-Ulm Trunkenheitsdelikte im Straßenverkehr festgestellt.

Bereits gegen 18.57 Uhr des gestrigen Freitages stellte eine Streifenbesatzung einen 60-jährigen Neu-Ulmer fest. Dieser fuhr mit seinem Fahrrad auffallend unsicher auf der Reuttier Straße in Neu-Ulm Schwaighofen. Im Verlauf einer Kontrolle konnte daraufhin bei ihm eine Alkoholisierung über der, für Fahrradfahrer geltenden, 1,6 Promille-Grenze festgestellt werden. Er war damit als absolut fahruntüchtig anzusehen. Somit musste bei ihm eine Blutentnahme angeordnet werden und ein Strafverfahren war einzuleiten.

Betrunken mit E-Scooter zur Polizei
Ein 20-Jähriger, welcher sich auf Grund einer anderweitigen Angelegenheit selbständig gegen 23.20 Uhr zur Polizeiinspektion Neu-Ulm begab, führte bei seiner Vorsprache ein Elektro-Scooter bei sich. Er war sichtlich alkoholisiert. Ein Alkoholwert nahe der zwei Promille konnte bei ihm gemessen werden. Eine Fahrt mit dem Elektrofahrzeug war ihm aber nicht nachzuweisen. Um eine Fahrt, und damit die Begehung einer Straftat zu verhüten, wurde der Roller sichergestellt. Der Eigentümer kann diesen im ausgenüchterten Zustand wieder entgegennehmen.

Mit E-Skateboard betrunken gefahren und weitere Probleme
Um 02.45 Uhr kontrollierte eine Streifenbesatzung einen 32-Jährigen auf einem Elektroskateboard. Dieser befuhr mit seinem Fahrzeug die Neu-Ulmer Bahnhofstraße. Während der Kontrolle konnte bei ihm eine Alkoholisierung über der für Kraftfahrzeuge geltende 1,1 Promille-Grenze festgestellt werden. Auch bei diesem Verkehrsteilnehmer war eine Blutentnahme anzuordnen und ein Strafverfahren wegen Trunkenheit im Straßenverkehr wurde eingeleitet. Wie weiter festgestellt werden musste, war das Elektro-Skateboard auch nicht ordnungsgemäß versichert und der Fahrzeugführer ist auch nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis. Somit war gegen ihn auch noch ein Strafverfahren nach dem Pflichtversicherungsgesetz sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis einzuleiten.

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