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Kreis Neu-Ulm: Maskenpflicht auf öffentlichen Plätzen – Regelung Sportveranstaltungen

Mit dem Thema der Maskenpflicht auf öffentlichen Plätzen beschäftigte sich das Landratsamt Neu-Ulm in den vergangenen Tagen intensiv. Auch das Thema Zuschauerzahlen bei bundesweiten Sportveranstaltungen gilt es zu regeln.
Hintergrund ist, dass am Samstag, 17. Oktober, neue Regelungen in Kraft getreten sind, wenn die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 35 Fällen pro 100.000 Einwohnern überschreitet.

Grundsätzlich gilt nach der aktuellen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, die seit Samstag, 17.10.2020, in Kraft ist, dass auf Begegnungs- und Verkehrsflächen von öffentlichen Gebäuden, Freizeiteinrichtungen, Kulturstätten und sonstigen öffentlich zugänglichen Gebäuden ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden muss. Darunter fallen zum Beispiel alle Rathausplätze, der Vorplatz des Landratsamts und Vorplätze zu Museen und Theater. Des Weiteren besteht bereits eine Maskenpflicht bei Märkten, an den Bahnhöfen sowie an den Haltestellen des Öffentlichen Personennahverkehrs.

Weil mit dieser Regelung bereits alle derzeit relevanten Plätze im Landkreis Neu-Ulm abgedeckt sind, verzichtet der Landkreis Neu-Ulm im Moment darauf, noch weitere Plätze zu benennen.

Nachdem die Grünanlagensatzungen der Kommunen im Landkreis Neu-Ulm in der Regel bereits ein Alkoholverbot auf ihren entsprechenden Flächen wie z. B. in Parks regeln, wird der Landkreis Neu-Ulm zum aktuellen Zeitpunkt ebenfalls keine zusätzlichen Regelungen zu diesem Punkt erlassen.

Der Landkreis Neu-Ulm bleibt weiter in Kontakt mit den Kommunen und der Polizei, falls gegebenenfalls doch weitere Maßnahmen notwendig sein sollten.

Regelungen in der Allgemeinverfügung
Des Weiteren setzt das Landratsamt Neu-Ulm aktuell eine Allgemeinverfügung auf, welche die Zuschauerzahlen bei bundesweiten Sportveranstaltungen regelt. Diese soll am Samstag in Kraft treten. Darin ist vorgesehen, dass bei der Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 35 Fällen pro 100.000 Einwohnern bei bundesweiten Sportveranstaltungen eine Zuschauerzahl zugelassen ist, die bis zu 10 % der jeweiligen Stadien- oder Hallenkapazität entspricht. Diese Regelung bleibt auch bestehen, wenn die 7-Tage-Inzidenz 50 Fälle pro 100.000 Einwohner überschreitet. Hiervon ist die Ratiopharm-Arena in Neu-Ulm betroffen. Für den Breitensport bleiben die Regelungen bestehen, die in der aktuellen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zu finden sind. vgl. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_7-10

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