Landkreis Günzburg

Kreis Günzburg: Neue Corona-Allgemeinverfügung erlassen

Das Landratsamt Günzburg hat am heutigen Montag, den 30.11.2020, eine neue Allgemeinverfügung erlassen. Die Allgemeinverfügung im Wortlaut lesen sie im Bericht.

Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 im Landkreis Günzburg; Maßnahmen für Schulen, Betreuungs-, Pflege- und Senioreneinrichtungen sowie ambulante Pflegedienste

Das Landratsamt Günzburg erlässt folgende ALLGEMEINVERFÜGUNG

Schulen

  1. Für alle Schulen im Landkreis Günzburg ist ab Jahrgangsstufe 8 der Mindestabstand von 1,5 m auch zwischen den Schülerinnen und Schülern in Unterrichtsräumen einzuhalten. Soweit aufgrund der baulichen Gegebenheiten der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, bedeutet dies eine zeitlich befristete Teilung der Klassen und eine damit verbundene Unterrichtung der Gruppen im wöchentlichen oder täglichen Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht.
  2. Ausgenommen von der Anordnung nach Ziff. 1 sind Förderschulen, einschließlich der Schulvorbereitenden Einrichtungen (SVE) und der Schulen für Kranke, sowie Abschlussklassen aller Schularten einschließlich der Jgst. Q11 am Gymnasium. Wo immer möglich, sollen für diese Klassen große Räumlichkeiten genutzt werden, in denen der Mindestabstand eingehalten werden kann.
  3. Die Möglichkeit den Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Schülerinnen und Schülern in den Räumlichkeiten der Schule zu gewährleisten ist durch Sitzpläne nachzuweisen, die dem staatlichen Schulamt vorzulegen sind.

    Vollstationäre Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, IntensivpflegeAbWGs, Altenheime und Seniorenresidenzen

  4. Jeder Besucher einer der oben genannten Einrichtungen hat während des gesamten Aufenthalts in der Einrichtung eine FFP2-Maske zu tragen. Die in § 2 Nr. 1 und 3 der 9. BayIfSMV geregelten Ausnahmen bleiben unberührt. Die in § 2 Nr. 2 der 9. BayIfSMV geregelte Befreiung von der Maskenpflicht aus medizinischen Gründen findet keine Anwendung. Personen die tatbestandlich die Voraussetzungen dieser Regelung erfüllen, können beim Landratsamt Günzburg eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
  5. Der Zutritt zu solchen Einrichtungen ist nur erlaubt, wenn der Bsucher vor Ortdurch dafür geschultes Personal der Einrichtung einen für den Besucher kostenfreien (PoC) Antigen-Schnelltest durchführen lässt und dieser negativ ausfällt. Die verwendeten Tests müssen in der Liste der Antigen-Tests zum direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2, die Gegenstand des Anspruchs nach § 1 Satz 1 der am 15.10.2020 in Kraft getretenen „Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV )“ ist, enthalten sein. Bei Besuchern die eine solche Einrichtung mind. fünf Mal pro Kalenderwoche aufsuchen, ist eine zweimalige Testung pro Kalenderwoche in einem Abstand von mind. 3 Tagen ausreichend.
  6. Sofern die Einrichtung gegenüber dem Landratsamt Günzburg darlegen kann, dass aus organisatorischen Gründen geschultes Personal für die Durchführung der unter Ziff. 5 beschriebenen Tests nicht zur Verfügung steht, hat die Einrichtung ein Besuchsverbot anzuordnen.
  7. Das Besuchsverbot gilt nicht für Besucher, die ein negatives Ergebnis eines anderweitigen PoC-Antigen-Schnelltests vom selben Tag oder ein negatives Ergebnis einer PCR-Testung vorlegen können, wobei das Ergebnis nicht älter als 24 h bzw. der Testzeitpunkt nicht älter als 48 h sein darf.
  8. Ausgenommen von den Regelungen der Ziff. 5,6 und 7 sind Einrichtungen nach Art. 2 Abs. 3 und 4 PfleWoqG.
  9. Alle Mitarbeiter der oben genannten Einrichtungen, sowie die Mitarbeiter ambulanter Pflegedienste sind dazu verpflichtet einen unter Ziff. 5 beschrieben Test an sich durchführen zu lassen. Diese Testung ist für in den Einrichtungen und bei ambulanten Pflegediensten eingesetzten Mitarbeitern zweimal pro Kalenderwoche in einem Abstand von mind. 3 Tagen durchzuführen. Die Einrichtungsleitungen oder Pflegedienstleitungen sind verpflichtet, die ordnungsgemäße Durchführung der Tests zu organisieren, dokumentieren und zu kontrollieren. Eine PCR-Testung erfüllt die Vorgabe ebenfalls.
  10. Die Allgemeinverfügung tritt mit Wirkung zum 01.12.2020, 00.00 Uhr in Kraft und gilt bis auf Weiteres.

BEGRÜNDUNG

  1. Rechtsgrundlage für die Anordnungen dieser Allgemeinverfügung ist § 28 Abs. 1 IfSG, insbesondere werden Maßnahmen mit dieser Allgemeinverfügung umgesetzt, welche in § 28a Abs. 1 IfSG normiert sind. Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Die durch das neuartige Coronavirus Sars-CoV-2 hervorgerufene Erkrankung COVID-19 ist eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG.
  2. Das Landratsamt Günzburg ist gemäß § 65 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) und Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz (GDVG) sachlich zuständig sowie gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) i.V.m. § 2 Abs. 1 der Verordnung über die staatliche Gesundheitsverwaltung (GesV) örtlich zuständig.
  3. Auf Grund der stetig steigenden Infektionszahlen im Landkreis Günzburg, die sich nicht einem konkreten einzelnen Vorkommen zuordnen lassen und sich flächig über alle Städte und Gemeinden im Landkreis verteilen, ist derzeit von einem diffusen Verbreitungsgeschehen auszugehen. Die vom Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit täglich veröfentlichten Zahlen zur 7-Tagesinzidenz (berechnet auf 100.000 Einwohner) haben sich für den Landkreis Günzburg zuletzt wie folgt entwickelt:24.11. 303,09
    25.11. 310,96
    26.11. 297,57
    27.11. 266,09
    28.11. 207,04
    29.11. 170,83
    30.11. 191,30

    Das Landratsamt hat die getroffenen Anordnungen nach intensiver Erörterung aller bestehenden Optionen und bzgl. der Schulen im Einvernehmen mit dem staatlichen Vertreter der Schulaufsicht beschlossen und dabei auch berücksichtigt, dass in den vergangenen Wochen mehrfach auch Schulen vom Infektionsgeschehen betroffen waren, sowie zahlreiche Ausbrüche in Senioren- und Behinderteneinrichtungen.

  4. Die Anordnungen nach Ziff. 1,2 und 3 dieser Allgemeinverfügung sind in den von der Bayerischen Staatsregierung erarbeiteten Schutz- und Hygienekonzepts für Schulen nach der jeweils geltenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (Rahmenhygieneplan Schulen) angelegt. Die Anordnungen dienen vor diesem Hintergrund zum einen dem effektiven Infektionsschutz und insbesondere dem Zweck, eine Ausbreitung von SARS-CoV-2 zeitlich und räumlich zu verlangsamen und in der gegenwärtigen Lage, insbesondere von der Influenzawelle zu entkoppeln. Oberstes Ziel ist dabei die Verhinderung einer Überlastung des Gesundheitssystems und das damit verbundene Risiko einer erhöhten Sterblichkeit Betroffener an einer Infektion mit SARS-CoV-2. Die Möglichkeit, die Infektionsketten schnell nachzuvollziehen und damit zu durchbrechen, wird auf Grund des meist exponentiellen Anstiegs an Kontaktpersonen mit zunehmenden Infektionszahlen schwieriger. Bei steigenden Infektionszahlen ist es deshalb notwendig, frühzeitig zusätzliche Gegenmaßnahmen zu ergreifen, damit das sogenannte Contact Tracing, also das Ermitteln der infektionsrelevanten Kontakte und die Durchbrechung der Infektionsketten durch Quarantänisierung als wirksames Mittel gegen die Weiterverbreitung zeitnah umgesetzt werden kann.Die angeordneten Maßnahmen sind geeignet, erforderlich und angemessen zur Erreichung dieser Zwecke. Die Weiterverbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 kann direkt von Mensch-zu- Mensch über die Schleimhäute z. B. durch Aerosole (Tröpfcheninfektion) erfolgen oder auch indirekt über Hände, die dann mit Mund- oder Nasenschleimhaut sowie die Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden. Bereits durch teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch Infizierte sowie symptomfreie Personen kann es zu Übertragungen dieser Art kommen. COVID-19 gilt als sehr leicht übertragbare Infektionskrankheit. Als wirksame Maßnahmen kommt neben dem Tragen einer Mund-Nasen-Maske insbesondere die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 m in Betracht.Die Maßnahmen, die in dieser Allgemeinverfügung festgesetzt werden, sind geeignet eine Ausbreitung von Sars-CoV-2 zeitlich und räumlich verlangsamen. Zum anderen sind sie auch geeignet, durch die Verringerung der Anzahl möglicher Kontaktpersonen das Contact Tracing in ausreichendem Maße zu ermöglichen. Andere Maßnahmen mit einer vergleichbaren infektionsepidemiologischen Wirkung sind nicht ersichtlich.Eine Differenzierung zwischen den Jahrgangsstufen 1 bis 7 einerseits und ab Jahrgangsstufe 8 andererseits ist sachgerecht. Nach epidemiologischem Kenntnisstand steigt das Ansteckungs- und Erkrankungsrisiko erst mit dem Lebensalter an, vor allem kleinere Kinder sind deutlich seltener von Ansteckungen betroffen als ältere Kinder und Jugendliche. Innerhalb von Kindertagesstätten und Grundschulen sind kaum Ansteckungen zu beobachten. Für Grundschulen wird das Schutzziel mit der Maskenpflicht erreicht, eine weitergehende Abstandsregel im Unterricht ist hier daher nicht geboten. In den weiterführenden Schulen ist die Abstandsregel hingegegen notwendig, da das Infektionsgeschehen hier deutlich stärker ist als an den Grundschulen und auch nach den epidemiologischen Erkenntnissen das Ansteckungs- und Erkrankungsrisiko mit zunehmendem Alter der Kinder steigt.Die Maßnahmen sind auch im engeren Sinne verhältnismäßig (angemessen). Dies ist dann gegeben, wenn die Nachteile, die mit den Maßnahmen verbunden sind, nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck der Maßnahme stehen. Bei COVID-19 handelt es sich um eine Infektionskrankheit mit teils schweren und sogar tödlichen Verläufen. Bei dieser Pandemie sind das Leben und die Gesundheit sehr vieler Menschen, im Extremfall auch die Funktionsfähigkeit des deutschen Gesundheitssystems und der Verwaltung bedroht. Diesen Rechtsgütern kommt eine äußerst hohe Bedeutung zu, es gilt sie zu schützen. Im Verhältnis zu den hier betroffenen Individualrechtsgütern, insbesondere der grundrechtlich geschützten Berufs- und allgemeinen Handlungsfreiheit, überwiegen diese besonders schützenswerten Interessen der Allgemeinheit. Die Anordnungen sind somit angemessen. Sie stehen im Hinblick auf den Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter wie Gesundheit und Leben des Einzelnen und der Bevölkerung sowie der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems offensichtlich nicht außer Verhältnis zu den Interessen der Betroffenen. Es ist dabei insbesondere notwendig, den Betrieb von Schulen – wenn auch mit Einschränkungen – solange als möglich aufrecht zu erhalten, um den Entwicklungs- und Bildungsbedarfen der Kinder und Jugendlichen sowie den Erziehungsinteressen der Eltern soweit als möglich Rechnung zu tragen. Quarantänemaßnahmen für einzelne Gruppen oder Klassen und daraus resultierende unkoordinierte ganz oder teilweise notwendige Schließungsmaßnahmen etwa als Folge von Quarantänemaßnahmen für das Personal an Schulen beeinträchtigen diese Ziele deutlich härter, als geordnete und damit für alle Betroffenen planbare Einschränkungen im Betrieb. Eine Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt somit eindeutig zu Gunsten des Schutzes der Allgemeinheit aus, Individualinteressen müssen insoweit zurücktreten.

    Eine Verletzung der durch Art. 2 Abs. 1 GG grundrechtlich gewährleisteten allgemeinen Handlungsfreiheit ist ebenfalls nicht gegeben. Zwar ist auch hier der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG eröffnet, der jede selbstbestimmte menschliche Handlung schützt. Die allgemeine Handlungsfreiheit findet jedoch ihre Schranken in den Rechten Dritter, der verfassungsmäßigen Ordnung sowie dem Sittengesetz. Durch das pandemische Geschehen besteht derzeit ein erhöhtes Infektionsrisiko, wodurch Leib, Leben und Gesundheit von Einzelpersonen und der Allgemeinheit in Gefahr gebracht werden. Eine Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit zum Schutze der Rechte Dritter ist möglich. Entsprechend müssen die getroffenen Maßnahmen im Hinblick auf die Bedeutung der gefährdeten Schutzgüter hingenommen werden.

  5. Die Anordnungen nach Ziff. 4,5,6 und 7 tragen der Tatsache Rechnung, dass insbesondere ältere Menschen zu einem schweren Krankheitsverlauf neigen und somit eine besonders schützenswerte Gruppe darstellen. Im Landkreis Günzburg gab es zahlreiche Krankheitsausbrüche in Senioreneinrichtungen, die teilweise auch Todesfälle zur Folge hatten, so dass Maßnahmen getroffen werden müssen, die geeignet sind, weitere solche Ausbrüche verhindern.Das gem. Ziff. 4 angeordnete Tragen einer FFP2-Maske sowie die in Ziff. 5 festgelegte Testpflicht der Besucher dient dem weitergehenden Schutz der besonders vulnerablen Bewohner und Patienten der Einrichtungen vor einem erhöhten Infektionsrisiko durch externe Besucher.Das Tragen einer FFP2-Maske soll darüber hinaus insbesondere eine Übertragung des Virus durch Aerosole vorbeugen. Aufgrund der Empfindsamkeit älterer Menschen gegen Kälte und Zug ist eine großzügige Durchlüftung in deren Räumen oft nicht möglich. Hieraus resultiert die gesteigerte Gefahr einer Ansteckung durch Aerosole auch durch Personen, die den Mindestabstand einhalten, sich aber längere Zeit im gleichen Raum befinden.Die weitergehenden Beschränkungen sind auch erforderlich, da Sie wie bereits oben beschrieben, zum Schutz einer besonderes vulnerablen Bevölkerungsgruppe getroffen werden und die Beeinträchtigungen für die Betroffenen sich im unteren Bereichs eines Eingriffs befinden. Das Tragen einer Maske ist bisher schon Bestandteil eines jeden Besuches in einer solchen Einrichtung, das Tragen einer FFP2-Maske stellt keine zusätzliche erhebliche Beeinträchtigung dar.Gleiches gilt für die verpflichtende Durchführung eines Antigen-Tests. Dieser ist kostenlos und erfolgt lediglich durch die Abnahme eines Abstrichs im Nasenrachenraum. Dies ist für die Testperson schmerzfrei und mit keinen größeren Umständen verbunden. Das Ergebnis liegt jedoch schnell vor und kann somit einen zusätzlichen Schutz gewährleisten. Hinter diesem zusätzlichen Schutz müssen die Belange der Besucher zurückstehen. Das unter Ziff. 6 anzuordnende Besuchsverbot, kann durch die Betroffenen durch die Ausnahmen der Ziff. 7 selbst umgangen werden, so dass hier allenfalls eine Besuchsbeschränkung vorliegt.

    Diese Regelungen lassen jedoch die Möglichkeit unberührt, dass durch die Einrichtungen ein generelles Besuchsverbot erlassen wird. Die in Ziff. 4 angeordnete regelmäßige Testung der Mitarbeiter von den oben genannten Einrichtungen sowie von ambulanten Pfegediensten stellt ebenfalls ein effektives Mittel dar, um die Möglichkeit des Eintrages der Krankheit in diese besonderes schützenswerten Einrichtungen oder in die Wohnräume der ambulant gepflegten zu minimieren. Auch hier fällt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen zwischen der Beeinträchtigung von Mitarbeitern und Arbeitgebern und dem Schutz der besonders vulnerablen Personengruppen zu Gunsten dieser aus. Die Testungen sind im Betrieb integrierbar.

RECHTSBEHELFSBELEHRUNG

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg

schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfache E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Aufgrund der kraft Gesetzes bestehende sofortigen Vollziehbarkeit entfaltet die Anfechtung dieser Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung kann bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, beantragt werden.

Landratsamt Günzburg
Günzburg, 30. November 2020

Dr. Hans Reichhart
Landrat

 

Ähnliche Artikel

Werbeblock erkannt

Sie können untere Nachrichten und Meldungen nur mit deaktiviertem Webeblocker lesen. Wir stellen unsere Meldungen für sie kostenfrei zur Verfügung, dann ist es nur fair, wenn wir mit Werbung uns versuchen, zu finanzieren.