Landkreis Günzburg

Kreis Günzburg: Inzidenz über 200 – Corona-Regeln ab 02.12.2020

Zugang zu Altenheim nur mit negativem Test / gymnasiale Oberstufe bleibt im Präsenzunterricht

Der Inzidenzwert im Landkreis Günzburg beträgt heute, am 01.12.2020, laut Robert-Koch Institut 238,5 auf 100.000 Einwohner. Damit greifen automatisch die Vorgaben aus der 9. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung nach Paragraf 25.

Diese Vorgaben treten ab morgen, Mittwoch, 02.12.2020, in Kraft. Zugleich hat der Landkreis Regelungen für den Besuch in Senioren- und Pflegeheimen erlassen, die ab sofort und bis auf Weiteres per Allgemeinverfügung gelten.

Für den Landkreis Günzburg heißt die Überschreitung der Inzidenz von 200 nun konkret, dass Wochenmärkte abgehalten werden dürfen, sofern sie etabliert sind und regelmäßig stattfinden. Auf diesen Märkten dürfen jedoch nur Lebensmittel angeboten werden. Der Wochenmarkt in Günzburg beispielsweise darf also nach wie vor stattfinden; ein Markt für Second-Hand-Ware hingegen nicht.

Zugleich ist der Musikunterricht an Musikschulen untersagt. Gleiches gilt für den praktischen und theoretischen Fahrunterricht an Fahrschulen vor Ort.

Zunächst kein gesondertes Alkoholverbot auf Straßen und Plätzen
Der Landkreis Günzburg sieht nach Rücksprache mit den Städten und Gemeinden davon ab, einzelne Straßen oder Plätze für ein Alkoholverbot auszuweisen. Wer also Alkohol trinken möchte, dem ist dies auf öffentlichen Plätzen im Landkreis weiterhin grundsätzlich erlaubt. Allerdings gilt dies nur im Rahmen der sonst geltenden Vorschriften. Eine kleine Feier unter Freunden mit einem Glühwein in der Hand ist also nicht möglich.

Nicht zuletzt dürfen Schülerinnen und Schüler ab der achten Jahrgangsklasse weiterhin in der Schule im Präsenzunterricht unterrichtet werden, sofern die Schule nachweisen kann, dass die Mindestabstände im Unterricht gewahrt sind. Der Nachweis geschieht über einen ausgemessenen Sitzplan, der ans Schulamt geschickt wird. Sollte es den Schulen nicht möglich sein, einen entsprechenden Abstand zu gewährleisten, müssen die Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsklasse acht in den Wechselunterricht gehen.

Dies ist in einer Allgemeinverfügung des Landkreises Günzburg geregelt, die auf der Homepage der Kreisbehörde einsehbar ist. Vom Wechselunterricht ausgenommen sind grundsätzlich alle Abschlussklassen aller Schularten.

Gymnasiale Oberstufe vom Wechselunterricht ausgenommen
Auch die sogenannte „Q11“ der gymnasialen Oberstufe wird im Landkreis Günzburg vom Wechselunterricht ausgenommen. Hier bittet die Kreisbehörde darum, dass die Abstände in den Klassenzimmern eingehalten werden. Der Grund für die Ausnahme: Der Landkreis möchte, dass der fürs Abitur prüfungsrelevante Stoff für alle Schüler vor Ort gelehrt und gelernt werden kann. Mit der Regelung hält sich der Landkreis zugleich an die Vorgaben des Kultusministeriums.

Regelung gilt 7-Tage nach unterschreiten des Inzidenzwertes von 200
Die Vorgaben, die sich mit der Inzidenz über 200 auf 100.000 Einwohner ergeben, können erst wieder zurückgenommen werden, wenn der Inzidenzwert seit mindestens sieben Tagen in Folge unterschritten, also wieder unter 200, ist. Der Landkreis wird über die Aufhebung informieren.

Nicht zuletzt gelten im Landkreis Günzburg Regelungen, die mit einer Allgemeinverfügung durch die Kreisverwaltungsbehörde festgelegt sind. Das Landratsamt hat hier nicht nur die Vorgaben für die Schulen detailgenauer festgeschrieben, sondern auch für Senioreneinrichtungen.

So muss jeder Besucher eine FFP2-Maske tragen, wenn er seine Verwandten in Pflegeeinrichtungen, Altenheimen und Seniorenresidenzen besuchen will. Gleiches gilt für Einrichtungen für Menschen mit Behinderung und Intensivpflege.

Wer seine Verwandten besuchen möchte, der muss zudem einen negativen Corona-Test, der nicht älter als 24 Stunden alt ist, vorweisen. In der Regel sollte dies ein Schnelltest sein, der vor Ort durch geschultes Personal durchgeführt wird. Falls dies nicht möglich ist, gilt auch ein „Jedermann-Test“ dessen Ergebnis nicht älter als 24 Stunden ist.

Nicht zuletzt muss Personal, das in diesen Einrichtungen arbeitet, zweimal pro Woche auf das Virus getestet werden. Das gilt auch für ambulante Dienste.

Sollten Angehörige ihre Verwandten sehr oft, beispielsweise fünf Mal in der Woche, besuchen, reichen auch hier zwei Tests in dieser Kalenderwoche, die mindestens drei Tage auseinanderliegen.

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