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Novelle des Polizeiaufgabengesetzes

Die Bayerische Staatsregierung hat in der gestrigen Kabinettssitzung (am 01.12.2020) über Änderungen im Polizeiaufgabengesetz (PAG) beraten und die Einleitung der Verbandsanhörung beschlossen.

Wie Bayerns Innenminister Joachim Herrmann erklärte, werden die Anregungen der PAG-Kommission und die Vorgaben des Koalitionsvertrags umgesetzt und damit auch die Rechte der Bürgerinnen und Bürger gestärkt. „Gleichzeitig bleibt die effektive Gefahrenabwehr durch unsere Polizei und damit das hohe Schutzniveau für die bayerische Bevölkerung unser oberstes Ziel“, machte Herrmann deutlich. Mit der jetzigen Novelle soll das PAG verbessert, optimiert und abgerundet werden. Zahlreiche Neuregelungen machen das Gesetz transparenter und verständlicher. So wird nun gesetzlich definiert, wann eine konkrete Gefahr vorliegt, und dem gerichtlichen Verfahren ein ganzer neuer Abschnitt gewidmet. Gleichzeitig werden Rechtsschutzmöglichkeiten für Betroffene ausgebaut. Zusätzliche gerichtliche Kontrollen werden verpflichtend eingeführt, bei DNA-Untersuchungen und für die Nutzung von Aufzeichnungen bei einem Einsatz von Body-Cams in Wohnungen. Weiterhin wurden laut Herrmann die Regelungen zum präventiven Gewahrsam überarbeitet. So wird dem Betroffenen bei längerfristigem Gewahrsam von Amts wegen ein Rechtsanwalt zur Seite gestellt und die maximale Gewahrsamsdauer deutlich verkürzt. Darüber hinaus wird der Opferschutz verbessert und durch Daten- und Übermittlungssperren ein höheres Schutzniveau erreicht. Alle Informationen zur aktuellen PAG-Novelle sind unter https://www.pag.bayern.de/ abrufbar.

Unter anderem sind folgende Änderungen im PAG vorgesehen:

  • Klarere Regelungen für DNA-Analyse
    Die Regelungen zur DNA-Analyse als erkennungsdienstliche Maßnahmen  und zur Analyse unbekannten DNA-Spurenmaterials werden vor allem in verfahrensrechtlicher Hinsicht ergänzt. Zur Verbesserung des Rechtsschutzes wird insbesondere ein grundsätzlicher Richtervorbehalt eingeführt.
  • Reduzierte Höchstdauer des Gewahrsams
    Entsprechend den Vorschlägen der Kommission wird die zulässige Höchstdauer des präventiven Gewahrsams von bisher drei Monaten auf längstens einen Monat reduziert; sie kann künftig nur bis zu einer Gesamtdauer von maximal zwei Monaten verlängert werden.
  • Besserer Rechtsschutz für Betroffene
    Die Rechtsschutzmöglichkeiten für Betroffene eines präventiven Gewahrsams werden umfassend ausgebaut. Dauert die Ingewahrsamnahme länger als einen Tag, wird künftig dem Betroffenen von Amts wegen ein Rechtsanwalt beigeordnet.
  • Mehr Transparenz durch klare Definitionen
    Der Begriff der ‚konkreten Gefahr‘ wird im Gesetz selbst definiert. Dabei wird auch das Verhältnis zwischen der „konkreten“ und der „drohenden“ Gefahr im Gesetz klarer geregelt und klargestellt, dass die „konkrete Gefahr“ der Hauptanwendungsfall für die Polizei bleiben soll.
  • Weniger Befugnisse bei „drohender Gefahr“
    Die „bedeutenden Rechtsgüter“, zu deren Schutz die Polizei beim Vorliegen einer drohenden Gefahr handeln darf, werden präzisiert und eingeschränkt. Künftig zählen insbesondere die „erheblichen Eigentumspositionen“ nicht mehr hierzu. Auch wird das Schutzgut der „sexuellen Selbstbestimmung“ auf schwerwiegende Beeinträchtigungen beschränkt.
  • Beschränkung des Einsatzes von Body-Cams in Wohnungen
    Mit der Novelle wird im Zusammenhang mit dem Einsatz der Body-Cam in Wohnungen ein Richtervorbehalt für die Nutzung der Aufzeichnungen zum Zwecke der Gefahrenabwehr eingeführt. Darüber hinaus soll dem Betroffenen gegenüber der Einsatz von Body-Cams in Wohnungen in geeigneter Weise (etwa durch ein Informationsblatt) dokumentiert werden.
  • Rechtsbeschwerde zum Bayerischen Obersten Landesgericht
    Auf Empfehlung der Kommission sehen die Neuregelungen zusätzlich eine Rechtsbeschwerde zum Bayerischen Obersten Landesgericht vor.
  • Besserer Opferschutz
    Über die Vorschläge der Kommission hinaus wird der Opferschutz maßgeblich weiter verbessert: Durch neue Daten- und Übermittlungssperren erreichen wir nunmehr ein höheres Schutzniveau.

Der Ministerrat hatte 2018 die Einrichtung einer Kommission zur Begleitung und unabhängigen Prüfung des neuen Polizeiaufgabengesetzes (PAG) beschlossen. Die PAG-Kommission setzte sich aus folgenden Mitgliedern zusammen: Dr. Karl Huber, Präsident des Bayer. Verfassungsgerichtshofs a. D. (Vorsitz), Prof. Dr. Thomas Petri, Bayer. Landesbeauftragter für den Datenschutz, Dr. Erwin Allesch, Vizepräsident des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs a. D., Elisabeth Mette, Präsidentin des Bayerischen Landessozialgerichts, Prof. Dr. Martin Burgi, Universitätsprofessor, LMU München, Peter Dathe, Präsident des Bayerischen Landeskriminalamts a. D. Die Experten bestätigen grundsätzlich die zentralen Änderungen des bestehenden PAG aus den Jahren 2017 und 2018, unterbreiteten darüber hinaus konkrete Anregungen, wie das PAG weiterentwickelt werden könnte. Diese Vorschläge wurden nunmehr aufgegriffen und sind in die Gesetzesnovelle eingeflossen.

Fragen und Antworten zu den aktuellen Anpassungen im Polizeiaufgabengesetz:
https://www.polizeiaufgabengesetz.bayern.de/faq/index.php

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