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Bayern: Mehr polizeiliche Befugnisse zur Abwehr von Sicherheitsgefahren

Bayern Vorreiter beim Polizeiaufgabengesetz – Landtag beschließt Gesetzentwurf von Bayerns Innenminister Joachim Herrmann für mehr polizeiliche Befugnisse zur Abwehr eklatanter Sicherheitsgefahren
Längerer Präventivgewahrsam – Einführung der elektronischen Fußfessel – Stärkere Kommunikationsüberwachung – Eingreifen bereits bei drohender Gefahr möglich

Der Bayerische Landtag hat heute den Gesetzentwurf von Bayerns Innminister Joachim Herrmann beschlossen, mit dem der Polizei im Bayerischen Polizeiaufgabengesetz mehr Befugnisse zur Abwehr von Sicherheitsgefahren gegeben werden. „Damit ist Bayern wieder einmal bundesweit Vorreiter, die Bürgerinnen und Bürger noch wirksamer vor Sicherheitsgefahren zu schützen“, brachte es Herrmann im Rahmen der zweiten Lesung vor den Abgeordneten auf den Punkt. „Die Bayerische Polizei ist damit nicht nur personell und bei der Ausstattung spitzenmäßig, sondern auch beim rechtlichen Handwerkszeug.“ Besonders wichtig ist dem bayerischen Innenminister, die Bürger noch besser vor hochgefährlichen Menschen zu schützen, seien es beispielsweise Islamisten, Linksextreme oder Rechtsextreme.  Die Notwendigkeit habe beispielsweise auch der G20-Gipfel in Hamburg gezeigt. Dabei setzt Herrmann im Kern auf vier Änderungen im Polizeiaufgabengesetz, um die Sicherheit und Ordnung in Bayern weiter zu stärken und das Sicherheitsgefühl der Menschen zu erhöhen.

Als erste wichtige Änderung griff Herrmann heraus, dass Gefährder bei konkreten Gefahren künftig im Einzelfall länger als bislang maximal zwei Wochen in polizeilichen Gewahrsam genommen werden können. „Wie lange eine Gefahr konkret gegeben ist, hängt immer vom jeweiligen Einzelfall ab“, so Herrmann. „Damit können wir den Betreffenden solange präventiv festhalten, bis keine konkrete erhebliche Gefahr mehr von ihm ausgeht.“ Die Anordnung des länger andauernden Gewahrsams und die Entscheidung über seine Fortdauer, die nach spätestens drei Monaten erneut zu treffen ist, erfolge stets durch einen Richter.

Wie der Innenminister weiter erläuterte, wird zweitens auch die elektronische Aufenthaltsüberwachung, die sogenannte ‚elektronische Fußfessel‘, für gefährliche Personen eingeführt. „Mit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung gewinnen wir neben der personalaufwändigen Observation und dem eingriffsintensiven Gewahrsam eine weitere effektive Polizeimaßnahme“, argumentierte Herrmann. „Auch wenn es bei der elektronischen Fußfessel natürlich keine hundertprozentige Sicherheit vor schweren Straftaten gibt: Sie hilft der Polizei ganz erheblich, den Bewegungsspielraum von Gefährdern einzuschränken, schneller deren Aufenthalt zu bestimmen und sie damit effektiver zu überwachen.“

Drittens setzt Herrmann auf eine klare Rechtsgrundlage im Polizeiaufgabengesetz, um in bestimmten Fällen zur Gefahrenabwehr an die verschlüsselte Kommunikation im Internet wie über ‚WhatsApp‘ oder ‚Skype‘ heranzukommen, Stichwort ‚Quellen-Telekommunikationsüberwachung‘. „Bislang kann die Polizei zwar ein Telefongespräch oder den SMS-Verkehr überwachen, aber nicht, wenn jemand mit dem gleichen Telefon und dem gleichen Telefonnetz mittels einer App telefoniert oder Kurznachrichten schreibt“, betonte der Minister. Der Einsatz der neuen Polizeibefugnis ist laut Herrmann an hohe Voraussetzungen gebunden: Als Mittel der Telekommunikationsüberwachung kommt sie nur bei dringenden Gefahren für besonders hochrangige Rechtsgüter und nur dann in Betracht, wenn ein anderweitiger Zugriff auf die Kommunikationsinhalte nicht möglich ist. Sie bedarf zudem grundsätzlich der richterlichen Anordnung.

„Viertens geht uns darum, dass die Bayerische Polizei bereits bei drohenden Gefahren für bedeutende Rechtsgüter eingreifen kann“, erläuterte der Minister. Mit dieser neuen Gefahrenkategorie werde für die Polizei der rechtliche Rahmen geschaffen, um in bestimmten Fällen bereits im Vorfeld wirksam reagieren und schon Vorbereitungshandlungen effektiver abwenden zu können. Herrmann: „Wenn sich beispielsweise bestätigt, dass gewaltbereite Extremisten bereits lange im Vorfeld einer Großveranstaltung Vorbereitungen für ihre Straftaten getroffen haben, dürfen wir nicht tatenlos zuschauen, bis tatsächlich etwas passiert. Dann müssen der Polizei auch Maßnahmen zur Gefahrenerforschung und erforderlichenfalls auch zur Gefahrenabwehr gestattet sein.“ Gerade bei Gefährdern, die zum Beispiel in ihren Wohnungen Straftaten vorbereiten, war bislang der für ein polizeiliches Handeln erforderliche Nachweis einer konkreten Gefahr schwierig.

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