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Bayern/Region: Neue Regelungen aufgrund der erneuten Änderung der 15. BayIfSMV

Seit 15. Dezember 2021 gelten aufgrund der von der Bayerischen Staatsregierung beschlossenen Änderungen der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung Erleichterungen in verschiedenen Lebensbereichen:

Entfall der Testpflicht nach Boosterung
Wer nach seiner vollständigen Immunisierung eine weitere Auffrischimpfung erhalten hat („Booster“), hat auch ohne einen ergänzenden Test Zugang zu Bereichen, die nach 2G plus zugangsbeschränkt sind. Die Auffrischimpfung ersetzt nach Ablauf von 14 Tagen den Test (auch PCR). Ausgenommen sind bundesrechtlich abweichend geregelte Bereiche (z. B. Testnotwendigkeiten in Krankenhäusern sowie Alten- und Pflegeheimen nach § 28b Abs. 2 Infektionsschutzgesetz –IfSG-).

2G plus wird zu 2G

Folgende Einrichtungen und Veranstaltungen, die bisher nach 2G plus zugänglich waren, sind künftig ohne ergänzenden Test nach 2G zugänglich (die übrigen hierfür bisher geltenden Bestimmungen, insbesondere die Kapazitätsgrenze, bleiben aber erhalten):

  • Sportstätten unter freiem Himmel zur eigenen sportlichen Betätigung und Sportausbildung (für Zuschauer von Sportveranstaltungen gilt jedoch weiterhin 2G plus),
  • öffentliche und private Veranstaltungen unter freiem Himmel (z.B. öffentliches Gedenken, kommunale Events, Werbeveranstaltungen, private Feiern, ausgenommen sind jedoch Sport- und Kulturveranstaltungen,
  • zoologische und botanische Gärten (inklusive Innenbereiche) Gedenkstätten (inklusive Innenbereiche), Freizeitparks (inklusive Innenbereiche), Ausflugsschiffe außerhalb des Linienverkehrs und Führungen unter freiem Himmel.

2G plus bleibt

Für die nachfolgenden Bereiche bleibt es bei 2G plus:

  • öffentliche und private Veranstaltungen in nicht privaten Räumlichkeiten,
  • Sportstätten und praktische Sportausbildung in geschlossenen Räumen,
  • Sportveranstaltungen unter freiem Himmel außerhalb der eigenen sportlichen Betätigung,
  • Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Kinos, Museen, Messen, Tagungen, Kongresse, Ausstellungen,
  • geschlossene Räumlichkeiten der Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen,
  • Freizeiteinrichtungen einschließlich Bädern, Thermen, Saunen, Solarien, Fitnessstudios,
  • Führungen in geschlossenen Räumen, Schauhöhlen und Besucherbergwerken, Indoorspielplätze,  Spielhallen  und -banken, Wettannahmestellen und infektiologisch vergleichbare Bereiche.

Ausnahmen für Kinder
Die bisherige Ausnahme von 2G in der Gastronomie und im Beherbergungswesen sowie von 2G plus bei sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Eigenaktivität zugunsten minderjähriger Schüler, die regelmäßig getestet werden, gilt zunächst bis zum Ablauf des 12. Januar 2022 weiter.

3G im touristischen Bahn- und Reiseverkehr
Der touristische Bahn- und Reisebusverkehr wird künftig wie der ÖPNV behandelt, somit gilt hier 3G. Es gilt aber keine Kapazitätsgrenze.

Testerleichterungen bei 2G plus und 2G
Die nicht geimpften oder genesenen Betreiber und Beschäftigten der nach 2G plus oder 2G zugangsbeschränkten Betriebe müssen künftig nicht mehr verpflichtend jede Woche zwei PCR-Tests erbringen. Künftig findet auch für diese Personengruppe das Bundesrecht (§ 28b IfSG) entsprechende Anwendung, wonach arbeitstägliche Schnelltests möglich sind.

Maskenpflicht am Arbeitsplatz
Die Maskenpflicht von Beschäftigten an ihrem Arbeitsplatz (Mindeststandard OP-Masken) richtet sich nach arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen. Über das wie der Maske am Arbeitsplatz entscheidet damit der jeweilige Arbeitgeber gemäß seiner arbeitsschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung.

Erst ab dem 20.12.2021 gelten neue Regelungen für die Kontaktbeschränkungen
Die Kontaktbeschränkungen werden dahingehend verschärft, dass für private Zusammenkünfte im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken die Personenobergrenze von einem Hausstand und höchstens zwei weiteren Personen eines weiteren Hausstands bereits dann für alle Personen, die sich gemeinsam aufhalten, gilt, wenn nur eine Person im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) nicht geimpft oder nicht genesen ist. Nimmt an der Zusammenkunft mindestens eine Person teil, die älter als 12 Jahre und 3 Monate und weder geimpft noch genesen ist, so zählen alle weiteren Teilnehmer, die älter als 12 Jahre und 3 Monate sind, bei der Personenobergrenze und der Zahl der Hausstände auch dann mit, wenn diese weiteren Teilnehmer geimpft oder genesen sind. Kinder, die noch nicht 12 Jahre und 3 Monate alt sind, bleiben hierbei insgesamt außer Betracht. Durch die Ausnahme bleibt es somit möglich, dass sich mehrere Kinder unter 12 Jahren und 3 Monaten aus verschiedenen Hausständen miteinander treffen. Ehegatten, Lebenspartner und Partnerinnen bzw. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.

Private Zusammenkünfte, an denen ausschließlich Geimpfte und Genesene teilnehmen, sind davon nicht berührt. Bei privaten Feiern und Zusammenkünften von Geimpften und Genesenen (soweit nicht in der Gastronomie bzw. nicht in privaten Räumen) gilt eine Teilnehmergrenze von 50 Personen in Innenräumen und 200 Personen im Außenbereich.

Regelungen für Silvester
Zwischen dem 31. Dezember 2021 (15.00 Uhr) und dem 1. Januar 2022 (09.00 Uhr) besteht auf öffentlichen publikumsträchtigen Plätzen und ihrem weiteren Umfeld, die vom Landratsamt noch in Abstimmung mit der Polizei und den Kommunen per Allgemeinverfügung festgelegt werden, ein landesweites Verbot von Menschenansammlungen, die über zehn Personen hinausgehen. Über zehn Personen hinausgehende Menschenansammlungen haben sich unverzüglich zu zerstreuen. Gottesdienste und Versammlungen nach Art. 8 Grundgesetz (GG) bleiben nach allgemeinen Regelungen zulässig (§ 28b Abs. 8 IfSG). Die nach der 15. BayIfSMV angeordnete Sperrstunde in der Gastronomie (22.00 Uhr bis 05.00 Uhr) wird für die Silvesternacht aufgehoben.

Regelungen ab 10.01.2022
Noch nicht eingeschulte Kinder dürfen ab Vollendung des ersten Lebensjahres an Angeboten von Kindertageseinrichtungen, Heilpädagogischen Tagesstätten und Kindertagespflegestellen nur teilnehmen, wenn sie in der Einrichtung an PCR-Pooltestungen teilnehmen oder wenn ihre Personensorgeberechtigten drei Mal wöchentlich einen Testnachweis in Form eines PCR-Tests oder eines PoC-Antigentests hinsichtlich des Kindes erbringen oder glaubhaft versichern, dass bei dem Kind vor höchstens 24 Stunden ein Selbsttest mit negativem Ergebnis vorgenommen wurde.

Dillinger Landrat mahnt vor allgemeiner Sorglosigkeit
Landrat Leo Schrell mahnt alle Bürgerinnen und Bürger, die Erleichterungen und die aktuell zurückgehenden Infektionszahlen im Landkreis nicht als Signal für eine allgemeine Sorglosigkeit im Umgang mit der Pandemie zu verstehen. „Vielmehr gilt es weiterhin, gerade auch im privaten Umfeld, Kontakte einzuschränken und die von der Verordnung hierbei gezogenen Grenzen nicht immer auszuschöpfen. Daneben ist es das Gebot der Stunde, sich impfen zu lassen. Denn nur das Schließen von Impflücken und eine konsequente Auffrischungsimpfung für die bereits zweifach Geimpften ebnet einen nachhaltigen Weg aus der Pandemie“, so der Landrat.

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