EuGH schränkt Speicherung von Fluggastdaten ein
Foto: Rothaarige Frau in einem Flugzeug, über dts Nachrichtenagentur
Luxemburg (dts Nachrichtenagentur) – Die anlasslose Speicherung von Fluggastdaten in der EU muss deutlich eingeschränkt werden. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg.
Demnach erfordert die Achtung der Grundrechte eine Beschränkung der in der sogenannten PNR-Richtlinie vorgesehenen Befugnisse auf das „absolut Notwendige“. Insgesamt ist die Richtlinie aber gültig, sofern sie eng ausgelegt wird. Die Anwendung des durch die Richtlinie geschaffenen Systems müsse auf terroristische Straftaten und auf schwere Kriminalität mit einem „objektiven Zusammenhang“ mit der Beförderung von Fluggästen beschränkt sein, so die Luxemburger Richter. Die etwaige Ausdehnung der Anwendung auf alle oder einen Teil der EU-Flüge aufgrund der den Mitgliedstaaten in der Richtlinie eingeräumten Befugnisse müsse sich zudem sich auf das „absolut Notwendige“ beschränken.
Die PNR-Richtlinie schreibt zur Bekämpfung von Terrorismus und schwerer Kriminalität die systematische Verarbeitung einer großen Zahl von Fluggastdaten bei Flügen zwischen der Union und Drittstaaten bei der Einreise bzw. Ausreise vor. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten diese Richtlinie auch auf Flüge innerhalb der Union anwenden dürfen. Letzteres soll dem EuGH zufolge nur bei einer realen und aktuellen oder vorhersehbaren terroristischen Bedrohung möglich sein. Ohne eine solche Bedrohung dürfe die Anwendung der Richtlinie nicht auf alle EU-Flüge ausgedehnt werden, hieß es.
In diesem Fall müsse sich die Anwendung auf EU-Flüge beschränken, die etwa bestimmte Flugverbindungen, Reisemuster oder Flughäfen betreffen, für die es nach der Einschätzung des betreffenden Mitgliedstaats Anhaltspunkte gebe, die eine Anwendung der Richtlinie rechtfertigen könnten. Der EuGH schränkte in seinem Urteil auch die pauschale Speicherung von Fluggastdaten für mehr als sechs Monate ein. Voraussetzung für eine längere Speicherung ist demnach eine konkrete Gefahr im Bereich terroristischer Straftaten oder schwerer Kriminalität (Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-817/19).