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Flüchtlings-Ausschluss vom Kindergeld war verfassungswidrig


Foto: Flüchtlingskind während der Krise 2015, über dts Nachrichtenagentur

Karlsruhe (dts Nachrichtenagentur) – Das Bundesverfassungsgericht hat den Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger mit humanitären Aufenthaltstiteln vom Kindergeld für verfassungswidrig erklärt. Der Beschluss fiel bereits am 28. Juni, wie das Gericht am Mittwoch mitteilte.

Eine frühere Regelung verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes, die Vorschrift sei daher nichtig. Sie war bereits 2020 außer Kraft gesetzt worden. Demnach hatten Staatsangehörige der meisten Nicht-EU-Staaten, denen der Aufenthalt in Deutschland aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erlaubt ist, nur dann einen Anspruch auf Kindergeld, wenn sie sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten und zusätzlich bestimmte Merkmale der Arbeitsmarktintegration erfüllen, das heißt entweder im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig sind, Arbeitslosengeld I beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen. Die Ungleichbehandlung sei aber nicht gerechtfertigt, so die Karlsruher Richter.

Zwar verfolge der Gesetzgeber einen legitimen Zweck, Kindergeld nur solchen Personen zukommen zu lassen, die sich voraussichtlich dauerhaft in Deutschland aufhalten werden; Die vom Gesetzgeber gewählten Differenzierungskriterien seien aber nicht geeignet. Ungeeignet, die zuverlässige Prognose eines dauerhaften Aufenthalts zu begründen und damit das gesetzgeberische Ziel zu erreichen, sei vor allem das Kriterium einer Integration in den Arbeitsmarkt. „Zwar mag die vom Gesetzgeber als zusätzliches Indiz für eine dauerhafte Bleibeperspektive gewertete Integration in den deutschen Arbeitsmarkt in vielen Fällen den Schluss tragen, dass die Betroffenen sich voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten werden. Der für die vorgelegte Vorschrift maßgebliche Umkehrschluss, dass ohne eine Erwerbstätigkeit eine solche Prognose nicht möglich sei, ist indes nicht begründbar.“

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