Infektionsschutzgesetz: Maskenpflicht-Ausnahme nicht mehr zwingend
Foto: Hinweis auf Maskenpflicht, über dts Nachrichtenagentur
Berlin (dts Nachrichtenagentur) – Verhängen Bundesländer künftig in Innenräumen eine Maskenpflicht, müssen sie wohl doch nicht zwingend eine Ausnahme für frisch geimpfte Personen vorsehen. Das sieht der aktuelle Entwurf für eine Novelle des Infektionsschutzgesetzes vor, über den das „Redaktionsnetzwerk Deutschland“ (Mittwochausgaben) berichtet.
Laut Koalitionskreisen wird die Verpflichtung für die Ausnahmeregelung gegenüber den ursprünglichen Plänen in eine Kann-Regelung umgewandelt. Die „Kann-Ausnahme“ soll demnach auch im Fall von genesenen Menschen gelten. Eine zwingende Ausnahme von der Maskenpflicht soll es weiterhin nur dann geben, wenn die Person frisch getestet ist. Damit geht die Ampelkoalition auf die Forderung vieler Bundesländer ein.
Die Bitte der Länder, im Infektionsschutzgesetz konkrete Parameter für das Inkrafttreten bestimmter Schutzkonzepte zu verankern, erfüllte die Koalition hingegen nicht. Die Novelle soll am Mittwoch im Kabinett beschlossen werden. An der zunächst geplanten Kopplung der Maskenpflicht in der Gastronomie oder Freizeit- und Kultureinrichtungen an den Zeitpunkt der Impfung hatte es erhebliche Kritik gegeben. Sie war unter anderem als Verpflichtung interpretiert worden, sich künftig alle drei Monate impfen zu lassen.
Das widerspricht allerdings den aktuellen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (Stiko).