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Krankenhausampel ab 9. November bayernweit auf ROT

Für Bayern gilt ab Dienstag, 9. November 2021, die in der neuen 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnamenverordnung verankerte rote Krankenhausampel.

Der aktuelle Wert liegt für Bayern über der kritischen Intensivbettenauslastung von mehr als 600 COVID-19- Patienten auf Intensivstationen. Die aktuellen Werte finden Sie beim LGL.

Es gelten damit ab 09.11.2021 (00.00 Uhr) folgende Regelungen:

3G wird zu 2G
Zu den nachfolgenden beispielhaft aufgeführten Angeboten haben nur Personen Zutritt, die geimpft oder genesen sind:

  • öffentliche und private Veranstaltungen bis 1 000 Personen in nichtprivaten Räumlichkeiten,
  • Sportstätten und praktische Sportausbildung, Fitnessstudios,
  • Kulturbereich mit Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekten der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen,
  • Tagungen, Kongresse, zoologische und botanische Gärten
  • Freizeiteinrichtungen einschließlich Bädern, Thermen, Saunen, Solarien, Seilbahnen und Ausflugsschiffen, Führungen, Schauhöhlen und Besucherbergwerke, Freizeitparks, Indoorspielplätze
  • Spielhallen und -banken, Wettannahmestellen, touristischer Bahn- und Reisebusverkehr

Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige, der vorstehend genannten Betriebe und Veranstaltungen, die weder geimpft noch genesen sind und Kundenkontakt haben, müssen an mindestens zwei Tagen pro Woche über einen PCR-Test verfügen.

Darüber hinaus gilt, dass in den vorstehenden Bereichen
Kinder die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Zutritt haben, und sonstige Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, Zutritt haben, wenn sie dies vor Ort durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachweisen und über einen PCR-Test verfügen, der nicht älter als 48 Stunden ist.

3G wird zu 3G plus
Zur Gastronomie, zu Beherbergungsunternehmen und körpernahen Dienstleistungen, die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen sind, haben nur Personen Zugang, die geimpft, genesen oder mit einem PCR-Test getestet sind.

3G plus wird zu 2G
Der Zutritt zu Clubs, Diskotheken und vergleichbaren Freizeiteinrichtungen sowie in der Gastronomie mit Vordergrundmusik sowie mit Tanz ist nur Personen gestattet, die geimpft oder genesen sind.

3G bleibt 3G
Zu Hochschulen, außerschulischen Bildungsangeboten einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, Musikschulen, Fahrschulen und Erwachsenenbildung   sowie Bibliotheken und Archiven haben nur Personen Zugang, die geimpft, genesen oder getestet sind, wobei ein POC-Antigentest oder ein Selbsttest genügt.

3G für Betriebe
Die Zugangsregelung „3G“ (einfacher Schnelltest zweimal pro Woche genügt) gilt in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten einschließlich des Inhabers für alle Inhaber und Beschäftigten, die während ihrer Arbeit Kontakt zu anderen Personen haben können (egal ob zu den Kunden, anderen Beschäftigten oder sonstigen Personen). Ausgenommen von der Testnachweispflicht sind der Handel und der öffentliche Personennah- und fernverkehr sowie die Schülerbeförderung.

FFP2-Maskenpflicht
In allen Bereichen, in denen bisher der medizinische Mundschutz ausreichend war, ist nunmehr die FFP2-Maske verpflichtend.

Ab 08.11.2021 gilt eine bayernweite erweiterte Maskenpflicht für die Schulen während des Unterrichts, während sonstiger Schulveranstaltungen und der Mittagsbetreuung. Diese Maskenpflicht besteht auch am Sitzplatz, auch wenn zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Schülerinnen und Schülern gewahrt wird. Die erweiterte Maskenpflicht gilt in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 (Grundschulen sowie Grundschulstufe der Förderzentren) für die erste Unterrichtswoche nach den Ferien (08.-12.11.2021) und ab der Jahrgangsstufe 5 für die ersten beiden Unterrichtswochen nach den Ferien (08.-19.11.2021). Wie bereits bisher dürfen Schülerinnen und Schüler bis einschließlich der Jahrgangsstufe 4 statt einer medizinischen Gesichtsmaske eine Textile Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

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