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Landespolizeipräsident Schmidbauer zur PAG-Novelle

Novelle des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes – Landespolizeipräsident Prof. Dr. Wilhelm Schmidbauer: „Politische Forderung nach einer Streichung der ‚drohenden Gefahr‘ aus dem PAG missachtet Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und setzt Schutz der Bürgerinnen und Bürger leichtfertig aufs Spiel“

Bayerns Landespolizeipräsident Prof. Dr. Wilhelm Schmidbauer warnt davor, die ‚drohende Gefahr‘ aus dem Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (PAG) zu streichen. Hintergrund ist ein heute von der SPD-Fraktion vorgestellter Änderungsantrag für das laufende Gesetzgebungsverfahren zur Novelle des PAG. „Die Bayerische Polizei muss auch weiterhin ausreichend befugt sein, um den Schutz für die Bürgerinnen und Bürger in gewohnter Weise aufrechtzuerhalten. Dieser darf insbesondere nicht aus politischem Kalkül leichtfertig zur Disposition gestellt werden“, so Prof. Dr. Schmidbauer. Der aktuelle Gesetzentwurf setze darüber hinaus die Forderungen der PAG-Kommission und die Vorgaben des Koalitionsvertrages um. „Insofern sind auch die weiterhin geforderten Änderungen nicht begründet. Dies gilt für den Einsatz von BodyCams als auch für die Regelungen zur DNA-Analyse und zum Gewahrsam. Die Novelle entspricht den verfassungsmäßigen Anforderungen wie auch dem Erfordernis einer effektiven Gefahrenabwehr. Gleichzeitig werden die Rechte der Bürgerinnen und Bürger insbesondere durch zusätzlich erforderliche Richtervorbehalte gestärkt,“ betonte der Landespolizeipräsident.

Ein zentraler Kernpunkt der PAG-Novelle ist laut Prof. Dr. Schmidbauer die Überarbeitung der Regelungen zur drohenden Gefahr, insbesondere deren Verhältnis zur konkreten Gefahr. Nach den Vorgaben der PAG-Kommission, die punktuelle Änderungen angeregt hatte, wird nun gesetzlich definiert, wann eine ‚konkrete Gefahr‘ oder eine ‚drohende Gefahr‘ vorliegt und klargestellt, dass die konkrete Gefahr der Hauptanwendungsfall für die Polizei bleiben soll. Die ‚bedeutenden Rechtsgüter‘, zu deren Schutz die Polizei insbesondere beim Vorliegen einer drohenden Gefahr handeln darf, werden zudem präzisiert und eingeschränkt.

„Bereits mehrfach hat das Bundesverfassungsgericht seine Rechtsprechung zur drohenden Gefahr bestätigt“, ergänzte der Landespolizeipräsident. Eine Streichung dieser Gefahrenkategorie stünde nicht nur im Widerspruch zu dieser kontinuierlichen Rechtsprechung des höchsten deutschen Gerichtes, sondern würde auch das polizeiliche Handlungsspektrum massiv einschränken, denn die Polizei müsste dann stets abwarten, bis ganz klar ist, wo, wann und wie genau eine Tat begangen werden soll, bevor sie schützend tätig werden darf. Ein Abwarten könne die Polizei aber – insbesondere zum Schutz der potenziellen Opfer – nicht hinnehmen. „Damit die Bayerische Polizei auch weiterhin die bisher bewährte und vielfach geschätzte Arbeit erfolgreich weiterführen kann, muss die ‚drohende Gefahr‘ zum Schutz der Bevölkerung beibehalten werden.“, so Prof. Dr. Schmidbauer. „Schutzlücken im PAG gehen nur vordergründig zu Lasten der Polizei – die wirklich Betroffenen sind die Opfer von Straftaten, die nicht von der Polizei verhindert werden konnten.“

Die PAG-Kommission, die sich aus Experten der Gerichtsbarkeit, des Datenschutzes, der Rechtswissenschaft und der polizeilichen Praxis zusammensetzte, hatte in ihrem Abschlussbericht ferner darauf hingewiesen, dass keine Tatsachen festgestellt werden konnten, die aus der Sicht der Gesetzesanwendung gegen die Beibehaltung der drohenden Gefahr als Gefahrenkategorie im PAG sprächen. Die Kommission hat lediglich punktuelle Verbesserungsvorschläge unterbreitet, die mit der Novelle umgesetzt werden sollen.

Alle Informationen zur aktuellen PAG-Novelle sind unter www.pag.bayern.de abrufbar.

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