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Messenger-Dienst Threema wehrt sich gegen Geldstrafe in Russland


Foto: Smartphone-Nutzerin, über dts Nachrichtenagentur

Zürich (dts Nachrichtenagentur) – Der Schweizer Messenger-Dienst Threema wehrt sich gegen eine Geldstrafe in Höhe von 800.000 Rubel (14.200 Euro), die ein Gericht in Moskau gegen das Unternehmen verhängt hat. Das Unternehmen sagte der „Welt am Sonntag“, es werde die Geldstrafe nicht akzeptieren und schon gar nicht begleichen.

Der Messenger-Dienst soll Vorschriften nicht nachgekommen sein, die Teil des Anti-Terror-Paketes sind, das 2018 in Russland in Kraft getreten ist. Das Gesetz ermöglicht dem Staat eine stärkere Kontrolle seiner Bürger. Messenger müssen den Rechtsvorschriften zufolge Nutzer anhand ihrer Telefonnummer identifizieren können und Daten an den russischen Inlandsgeheimdienst FSB weitergeben. „Selbstverständlich werden wir unter gar keinen Umständen irgendwelche Daten an russische Behörden ausliefern“, sagte Threema-Chef Martin Blatter der „Welt am Sonntag“.

Insbesondere in totalitären Staaten, wo die Meinungsfreiheit eingeschränkt sei und Minderheiten verfolgt würden, sei ein geschützter Kommunikationskanal nicht nur ein wertvolles Gut zum Schutz der Privatsphäre, sondern auch ein zentrales Instrument für die Opposition. Bisher sei das Unternehmen nicht dazu aufgefordert worden, Nutzerdaten in Russland zu übermitteln. „Die russische Behörde Roskomnadsor hat offenbar im März 2022 eine Untersuchung eingeleitet, wohl um ein Exempel zu statuieren“, sagte ein Threema-Sprecher. Es gebe drei Schreiben von russischen Behörden, die in der Vergangenheit an eine allgemeine E-Mail-Adresse von Threema geschickt wurden.

Das Unternehmen habe sie zur Kenntnis genommen. Threema hat seinen Sitz in der Schweiz. „Wir sind verpflichtet, uns an die hiesigen Gesetze zu halten“, sagte der Sprecher. Diese erlaubten die Weitergabe personenbezogener Daten an Drittstaaten nicht, schon gar nicht an kriegsführende Staaten und wenn die betroffenen Personen in diesem Staat potenziell Gefahr an Leib und Leben zu gewärtigen haben.

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