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Union ist gegen generelles Tempolimit auf Landstraßen

Die Union ist gegen ein generelles Tempolimit von unter 100 km/h auf Landstraßen, wie beispielsweise in Frankreich, wo neuerdings maximal 80 km/h erlaubt sind.
„Generelle Tempolimits auf Landstraßen sind nicht der richtige Weg“, sagte der verkehrspolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Ulrich Lange, am Montag. Statt auf eine pauschale Verbotspolitik zu setzen, solle man besser für jede Situation sachgerecht entscheiden.

„Auf einer gut ausgebauten Landstraße ist eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h für den Autofahrer nicht nachvollziehbar“, so Lange. An Knotenpunkten sollten zunächst bestehende Begrenzungen stärker kontrolliert werden. Häufige Unfallursache auf Landstraßen seien zudem Überholmanöver.

Dies werde sich auch durch eine Geschwindigkeitsbegrenzung nicht ändern. Um Überholen sicherer zu machen, sei gerade in ländlichen Regionen der 2+1-Ausbau eine „hervorragende Möglichkeit“, so Lange. (dts Nachrichtenagentur)

Geschichtliche Entwicklung (Quelle: Wikipedia)
In Deutschland war die Verkehrsgesetzgebung bis in die Weimarer Republik Ländersache. Typisch war 1910 innerorts ein Limit von 15 km/h für Pkw und 12 km/h für Lkw, 1927: 30 km/h für Pkw und Lkw. Erst der NS-Staat übertrug die Gesetzgebungskompetenz vollständig auf das Reich. Die erste „Reichs-Straßenverkehrsordnung“ hob am 8. Mai 1934 alle Bestimmungen über Geschwindigkeitsbegrenzungen auf.

Im Mai 1939 wurden wegen der Unfallzahlen wieder Begrenzungen eingeführt (PKW innerorts 60 km/h, außerorts 100 km/h, LKW 40 bzw. 70 km/h). Nach Kriegsbeginn senkte man die Geschwindigkeiten im Oktober 1939 auf 40 km/h innerorts, außerorts 80 km/h für PKW, 60 km/h für LKW. Die Beschränkung galt auch auf den neuen Reichsautobahnen.

1953 wurden sämtliche Höchstgeschwindigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland wieder aufgehoben, auch innerhalb geschlossener Ortschaften, ab 1. September 1957 innerorts jedoch wieder eingeführt (50 km/h für alle Kraftfahrzeuge). Es ist hierbei anzumerken, dass eine Geschwindigkeitsüberwachung mit Radartechnik erst gegen Ende der 1950er Jahre (Telefunken VRG, Verkehrsradargerät) erstmals zuverlässig durchgeführt werden konnte.

Bis Anfang der 1970er Jahre existierten außerhalb geschlossener Ortschaften für sämtliche Verkehrsteilnehmer zugängliche Straßen, auf denen mit beliebiger Geschwindigkeit gefahren werden durfte. Aufgrund der jedoch bis 1970 stetig steigenden Zahl an Verkehrstoten wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 1972 und als Großversuch bis zum 31. Dezember 1975 befristet auf allen Straßen (ausgenommen Autobahnen, nicht richtungsgetrennte Straßen außerorts ohne in beide Fahrtrichtungen durchgehende Überholfahrstreifen und besonders gekennzeichnete Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften) die Sicherheitsgeschwindigkeit Tempo 100 eingeführt. Die Einführung der generell zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften folgte dann ab 1976. Während der ersten Ölkrise galt zwischen November 1973 und März 1974 zum Zweck der Treibstoffeinsparung in der Bundesrepublik ein generelles Tempolimit von 100 km/h auch auf Autobahnen. Während die damalige Bundesregierung das Tempolimit verlängern wollte, widersetzte sich der Bundesrat diesem Vorhaben. Schließlich wurde es aufgehoben und 1974 stattdessen für Autobahnen und richtungsgetrennte Straßen außerorts sowie für nicht richtungsgetrennte Straßen außerorts mit durchgehenden Überholfahrstreifen in beiden Fahrtrichtungen eine Richtgeschwindigkeit von 130 km/h eingeführt. Begleitet wurde dies im Sommer 1974 durch eine Anzeigenkampagne („Richtgeschwindigkeit. Unsere Chance!“) des deutschen Verkehrssicherheitsrats in den großen deutschen Zeitschriften, wie z. B. dem Spiegel, wo aufgefordert wurde, sich unter anderem an die Richtgeschwindigkeit zu halten.

Hier ein Video von der Einführung des generellen Tempolimits.

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