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Weiterführung der Pflegeausbildung auch nach Ablehnung des Asylantrags möglich

Weiterführung der Pflegehelferausbildung von Asylbewerbern ab sofort auch nach Ablehnung des Asylantrags möglich

Bayerns Innenminister Joachim Herrmann hat sich gemeinsam mit Gesundheits- und Pflegeministerin Melanie Huml darauf geeinigt, dass bei schulischen Pflegehelferausbildungen ab sofort die Weiterführung auch nach Ablehnung eines Asylantrags grundsätzlich möglich ist. „Im Vorgriff auf die im Koalitionsvertrag der Bundesregierung vorgesehene Neuregelung der sogenannten ‚3-plus-2-Regelung‘ bei staatlich anerkannten Helferberufen ist das eine sinnvolle Lösung“, sagt Herrmann. Die bisherige „3-plus-2-Regelung“ greift aufgrund der einjährigen, und damit zu kurzen Ausbildungsdauer nicht bei Asylbewerbern, die den Beruf des Pflegehelfers erlernen, also zum Beispiel eine schulische Ausbildung zum ‚Pflegefachhelfer Altenpflege‘ absolvieren. Huml betonte: „Ich freue mich, dass wir diese wichtige Vereinbarung getroffen haben. Sie hilft sowohl Pflegebedürftigen als auch Flüchtlingen, die sich in der Pflege engagieren.“

Grundsätzlich erlaubt die „3-plus-2-Regelung“ abgelehnten Asylbewerbern die Fortführung einer bereits begonnenen dreijährigen Ausbildung in einem qualifizierten Ausbildungsberuf und anschließend eine zweijährige Arbeit in einem Betrieb. Bislang konnte bei kürzeren Ausbildungen eine Duldung, also die Aussetzung der Abschiebung nach dem Aufenthaltsgesetz, in Ausbildungsfällen nur erteilt werden, wenn der Schüler oder Auszubildende kurz vor dem angestrebten Abschluss stand. Eine Duldung soll nun weitergehend auch zur Fortführung von kürzeren Helferausbildungen im Pflegebereich erteilt werden können, wenn eine qualifizierte Berufsausbildung anschlussfähig ist. „Die Pflegehelferberufe werden in unserer Gesellschaft immer wichtiger, wir suchen händeringend Fachkräfte. Daher ist es nur vernünftig, wenn wir engagierten Flüchtlingen, die sich in einer solchen Pflegeausbildung befinden, eine Perspektive geben“, erklärte Herrmann. „Wichtig ist in jedem Fall, dass die bisherige Ausbildung erfolgversprechend verlaufen ist und der Asylbewerber keine Straftat begangen hat.“

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