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Corona: Kein Sonderweg im Landkreis Dillingen bei den Quarantänezeiten

Ein vor Kurzem in der Donau Zeitung veröffentlichter Leserbrief veranlasst das Landratsamt Dillingen zu einer Klarstellung zu den geltenden Quarantänezeiten, um die Menschen im Landkreis nicht weiter zu verunsichern.
So beschreitet das Contact Tracing Team (CCT) keinesfalls einen Sonderweg bei der Verfügung der Quarantänezeiten für einen bestätigten Fall oder für Kontaktpersonen. Vielmehr wurden seit Beginn der Corona-Pandemie grundsätzlich die bundesweit geltenden Vorgaben des Robert-Koch-Institutes zugrunde gelegt. Dies gilt auch für die Zukunft, zumal das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erst Anfang Dezember 2020 die Anwendung dieser Vorgaben erneut bayernweit festgelegt hat.

Allerdings wurden seit Beginn der Corona-Pandemie die Richtlinien immer wieder der aktuellen Situation angepasst, erweitert und teilweise auch zurückgenommen. Daher ist es durchaus möglich, dass Kontaktpersonen vor einigen Wochen noch andere Auflagen bekommen hatten, als dies aktuell der Fall ist.

Dessen ungeachtet wendet das Gesundheitsamt nur die Regelungen an, die für alle Gesundheitsämter in Bayern gleichermaßen gelten.

Momentan gelten folgende Quarantäneregeln für Kontaktpersonen:
Haushaltsmitglieder eines Corona-Erkrankten: 14 Tage ab Erkrankungsbeginn bzw. ab Abstrichentnahme des positiv getesteten Familienangehörigen. Eine sogenannte „Freitestung“ (siehe nächste Kategorie) ist für Haushaltsmitglieder nicht möglich.

Kontaktpersonen außerhalb der Wohngemeinschaft: 14 Tage nach letztem Kontakt. Bei Symtomfreiheit ist eine Testung am 10. Tag möglich („Freitestung“). Damit erfolgt eine Quarantäneverkürzung, sofern der Test negativ ausfällt.

Schüler und Kita-Kinder als Kontaktpersonen: Kohorten-Isolation ab 45 Min. Aufenthalt im geschlossenen Raum, d.h. keine Ermittlung der konkreten Kontaktzeit. In diesen Fällen ist bei Symptomfreiheit am 5. Tag eine „Freitestung“ möglich.

Für Reiserückkehrer aus Risikogebieten wurde ab 23.12.2020 eine zusätzliche Testung 48 Stunden nach Einreise angeordnet. Am 5. Tag kann bei Symptomfreiheit eine zweite Testung durchgeführt werden, um die 10-tägige Quarantänezeit zu verkürzen. Für Grenzpendler und für Kurzbesuche bei Familienangehörigen gelten Sondervorschriften.

Ebenso gibt es Sonderregelungen für medizinisches Personal.

Häufig entsteht tatsächlich Verwirrung, wenn die erkrankte Person eine kürzere Quarantänezeit verordnet bekommt als ihre Kontaktpersonen. Dies ist dem Unterschied geschuldet, das die Isolation von Erkrankten während ihrer Ansteckungsfähigkeit erfolgt und bei Kontaktpersonen als potenziell Ansteckungsverdächtige der Zeitraum zwischen Ansteckung und Ausbruch (Inkubationszeit) der Erkrankung in der Quarantäne abgewartet werden muss.

Ist eine Coronaerkrankung ausgebrochen, klingen die Symptome bei einem leichten Verlauf nach acht Tagen ab und es besteht nach zehn Tagen, auch ohne weitere Testung, keine Ansteckungsfähigkeit mehr. Die Isolierung endet aber nicht automatisch am zehnten Tag nach Ausbruch der Erkrankung, bzw. am zehnten Tag nach Abstrichnahme. Vielmehr wird in einem Telefonat mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gesundheitsamtes nochmals genau der Genesungsverlauf der Erkrankung besprochen und gegebenenfalls beispielsweise bei schwerem Verlauf mit Krankenhausaufenthalt eine Verlängerung der Quarantäne verhängt, wenn von anhaltender Ansteckungsfähigkeit ausgegangen werden muss. Im Regelfall kann die erkrankte Person aber zehn Tage nach den ersten Symptomen wieder aus der Isolierung entlassen werden. Krankheitsfolgen wie Husten oder Geschmacksverlust können aber auch noch lange Zeit nach Aufhebung der Isolierung fortbestehen.

Anders gestaltet es sich bei den Kontaktpersonen, denn hier liegt der Zeitraum von einer eventuell stattgefundenen Ansteckung bis zum Ausbruch der Erkrankung bei bis zu 14 Tagen. Die Zeitspanne der Quarantäne für Erkrankte ist also in den meisten Fällen geringer, als die Zeitspanne der Quarantäne für die Kontaktpersonen. Bei den Kontaktpersonen gibt es dann ebenfalls Unterschiede, je nachdem, ob es sich um einen Haushaltskontakt oder einen haushaltsfremden Kontakt handelt.

Erschwerend kommt hinzu, dass die Bundesländer im Detail teilweise abweichende Quarantänevorschriften haben. Da die Quarantäne immer vom Gesundheitsamt des Erstwohnsitzes endgültig ausgesprochen wird, kann es daher durchaus zu widersprüchlichen Quarantäneverfügungen in Regionen, zu denen ein anderes Bundesland angrenzt, kommen.

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