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Corona: Testnachweis durch Selbsttest nur für Testzweck gültig

Das Landratsamt Günzburg informiert über die Gültigkeit von Selbsttests

Seit dem 23. August gilt im Landkreis Günzburg die sogenannte 3-G-Regelung (geimpft, getestet, genesen). Wer nicht geimpft oder genesen ist, muss dann in vielen Fällen einen aktuellen Corona-Test vorlegen. Ein Testnachweis ist vorwiegend im Innenbereich erforderlich. Als aktueller Testnachweis anerkannt wird ein Antigen-Schnelltest (maximal 24 Stunden alt), ein PCR-Test (maximal 48 Stunden alt) oder ein vor Ort durchgeführter Selbsttest, der unter Aufsicht des sogenannten „Leistungserbringers“ vorgenommen wurde, also beispielsweise des Friseurs oder des Gastronomen.

Wie das Bayerische Staatsministerium mitteilt, gilt dieser Nachweis nur dort, wo der Test vorgenommen und die Leistung erbracht wurde. Ein generell gültiges Testzertifikat für 24 Stunden, das auch woanders gelten würde, darf dieser nicht ausstellen. Andere Leistungen, für die ebenfalls die 3-G-Regelung gilt, können somit mit diesem Schnelltest-Nachweis nicht genutzt werden. Konkret bedeutet das: Ein Schnelltest, der am Nachmittag unter Aufsicht des Friseurs gemacht worden ist, gilt am Abend nicht beim Restaurantbesuch. Dort wäre ein weiterer Selbsttest unter Aufsicht nötig oder ein Antigen-Schnelltest bzw. PCR-Test.

Zudem gilt: Anbieter, deren Leistung von der 3-G-Regelung betroffen sind, sind grundsätzlich nicht verpflichtet, auch die Möglichkeit eines Selbsttests unter Aufsicht vor Ort anzubieten. Sofern dieses Angebot allerdings besteht, ist darüber auch ein entsprechender Testnachweis auszustellen. Zum einen erlaubt nur ein schriftlich ausgestellter Nachweis den Besuch der Einrichtung, zum anderen wird nur so die Kontrollmöglichkeit gewährleistet. Dieser Testnachweis gilt wie bereits ausgeführt aber nur für die Inanspruchnahme dieser Leistung und hat anders als bisher keine generelle Gültigkeit von 24 Stunden.

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