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Driften im Straßenverkehr – Es drohen schärfere Bußgelder

Bereits zwei Unfälle durch missglückte „Drifts“: Mit dem neuen Bußgeldkatalog drohen Auto-Posern nun schärfere Bußgelder.

Kaum liegen die ersten Flocken auf Straßen und Parkplätzen, gehen bei der Einsatzzentrale Mitteilungen über „driftende“ Autofahrer, zumeist auf Parkplätzen, ein. In Schwaben Süd/West wurden im bislang erst kurzen Winter bereits zwei Verkehrsunfälle durch missglückte „Driftversuche“ bekannt. Personen wurden bislang nicht verletzt, es entstand aber ein Sachschaden in Höhe von 27.000 Euro.

Was versteht man unter „Driften“?

Von einem „Drift“ ist die Rede, wenn die Hinterachse eines Fahrzeugs zur Seite ausbricht und die Hinterreifen die Bodenhaftung verlieren. Hierbei handelt es sich allerdings nicht um einen Fahrfehler, sondern um ein gewolltes und vor allem kontrolliertes Fahrmanöver, welches vor allem aus Actionfilmen bekannt ist.

Wo darf gedriftet werden?

„Driften“ ist im öffentlichen Straßenverkehr nicht erlaubt.

Grundsätzlich besteht ein erhöhtes Risiko, dass andere Verkehrsteilnehmer durch ein solches Manöver gefährdet werden. Denn so spielerisch und ungefährlich wie diese Kurvenfahrtechnik in Kinofilmen aussieht, ist sie in der Praxis nicht. Selbst professionelle Rally-piloten führen solche Fahrmanöver nur auf abgesperrten Rennstrecken durch.

Interessierte können auf abgesperrten Arealen in Kursen oder bei Fahrsicherheitstrainings der Automobilverbände das Driften lernen. Im öffentlichen Straßenverkehr haben solche Fahrmanöver aber nichts zu suchen. Auch Parkplätze zählen in der Regel zum öffentlichen Verkehrsgrund, insbesondere dann, wenn sie für andere Verkehrsteilnehmer zugänglich sind.

Driften im Straßenverkehr: Droht eine Strafe oder „nur“ ein Bußgeld?

Grundsätzlich ist das Driften auf öffentlichen Straßen nicht zulässig, da der „Laie“ in der Regel nicht die Kontrolle über sein Fahrzeug behalten kann und daher eine potentielle Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellt. Ein solches Fahrmanöver kann je nach Einzelfall und Auswirkungen zu einem hohen Bußgeld bis hin zur Einleitung eines Strafverfahrens führen.

Die diesjährige Novellierung des bundeseinheitlichen Bußgeldkataloges hat schärfere Bußgelder zufolge.

Werden beispielsweise Anwohner oder andere Verkehrsteilnehmer durch unnützes Hin- und Herfahren innerorts belästigt, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 100 Euro gerechnet werden. Ein Bußgeld in gleicher Höhe droht, wer in einer Rechtskurve auf die Gegenfahrbahn gerät und dadurch einen Unfall verursacht. Das Verursachen unnötigen Lärms beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs, beispielsweise bei einem sogenannten „Donut“ (Driften auf trockener Fahrbahn), wird mittlerweile mit 80 Euro geahndet. Jeweils kommen noch Gebühren und Auslagen dazu.

Kommt es wegen rücksichtsloser oder grob verkehrswidriger Fahrmanöver zur Gefährdung von anderen Menschen oder bedeutenden Sachwerten, dann kann dies zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen eines Vergehens der Gefährdung des Straßenverkehrs (§315c Strafgesetzbuch) führen. Hier droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.

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