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Inzidenz 50 überschritten: Neue Regeln im Kreis Günzburg ab 26. August

Der Landkreis Günzburg hat an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Inzidenzwert von 50 überschritten. Damit gelten ab Donnerstag, 26. August 2021, neue Corona-Regeln.

Allgemeine Kontaktbeschränkungen: Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen zweier weiterer Hausstände gestattet, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt zehn Personen nicht überschritten wird. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren sowie geimpfte oder genesene Personen bleiben für die Gesamtzahl weiterhin außer Betracht.

Öffentliche und private Veranstaltungen: Öffentliche Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an klar begrenzten und geladenen Personenkreis sind mit bis zu 25 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 50 Personen unter freiem Himmel einschließlich geimpfter oder genesener Personen zulässig.

Private Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an begrenzten und geladenen Personenkreis wie Geburtstags-, Hochzeits- oder Tauffeiern und Vereinssitzungen sind mit bis zu 25 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 50 Personen unter freiem Himmel zuzüglich geimpfter oder genesener Personen zulässig.

Weiterhin gilt die sogenannte 3-G-Regel (getestet, genesen, geimpft) für die Teilnahme an öffentlichen und privaten Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, den Zugang zur Innengastronomie, die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen in geschlossenen Räumen (zum Beispiel Friseur, Maniküre, Massagen), den Zugang zu geschlossenen Räumen von bestimmten Freizeiteinrichtungen, die Sportausübungen in geschlossenen Räumen sowie Beherbergungen (hier gilt eine Testnachweiserfordernis bei Ankunft sowie zusätzlich alle weiteren 72 Stunden). Als aktueller Testnachweis anerkannt wird ein Antigen-Schnelltest (maximal 24 Stunden alt), ein PCR-Test (maximal 48 Stunden alt) oder ein vor Ort durchgeführter Selbsttest, der unter Aufsicht einer berichtigten Person vorgenommen wurde.

Von der Testpflicht ausgenommen sind asymptomatische, vollständig geimpfte und genesene Personen mit einem Nachweis über die Impfung oder Genesung, Kinder bis zum 6. Geburtstag sowie Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen des Schulbesuchs regelmäßig getestet werden.

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