Landkreis Günzburg

Kreis Günzburg: Zahlen zur Corona-Pandemie vom 17.04.2020 – weitere Infos

Mit Stand vom 17.04.2020, 15.00 Uhr, gibt es im Landkreis 204 Personen, welche auf das Corona-Virus positiv getestet sind. Dies ist im Vergleich zu gestern 1 Person mehr.
Die Verdachtsfälle haben sich um 5 auf 31 verringert, die Zahl der Personen, welche sich unter Quarantäne befinden ist von gestern auf heute von 358 auf 337 Personen gesunken. Genesen sind 95 Personen, welche mit dem Virus infiziert waren (Vortag: 86 genesene Personen). Nach wie vor sind zwei Todesfälle aus dem Landkreis im Zusammenhang mit einer COVID-19 Erkrankung bekannt, wobei eine erkrankte Person nicht an den Folgen der Viruserkrankung verstarb.

Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende
Nach § 1 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Ziff. 5 der neuen Einreise-Quarantäneverordnung vom 09.04.2020 sind Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg, aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in den Freistaat Bayern einreisen, verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. Dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Es ist in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.

Reiserückkehrer sind verpflichtet, unverzüglich das Gesundheitsamt im Landratsamt Günzburg zu kontaktieren. Dies gilt auch beim Auftreten von Krankheitssymptomen. In diesen 14 Tagen unterliegen diese Personen der Beobachtung durch das Gesundheitsamt im Landratsamt Günzburg. Die Landkreisverwaltung weist darauf hin, dass die Quarantäne mündlich am Telefon angeordnet und aufgehoben wird. Es gilt die allgemeine Einreiseverordnung des bayerischen Staatsministeriums als Nachweis. Diese Verordnung gilt bis auf weiteres vom 10.04.-19.04.2020.

„Corona-Hotline“ der Staatsregierung – Einheitliche Anlaufstelle
Die vom Ministerrat beschlossene „Corona-Hotline“ der Staatsregierung für Bürgerinnen und Bürger ist freigeschalten. Sie ist täglich von 8 bis 18 Uhr unter 089/122220, der Telefonnummer von „BAYERN DIREKT – Servicestelle der Staatsregierung“, erreichbar. Die Hotline dient als einheitliche Anlaufstelle für alle Fragen der Bürgerinnen und Bürger zum Corona-Geschehen. Mittels eingerichteter Kompetenzbereiche findet eine themenbezogene Weiterleitung statt. Wesentlich betroffene Lebensbereiche der Bürgerinnen und Bürger sind abgedeckt: Sowohl Fragestellungen zu gesundheitlichen Themen, den Ausgangsbeschränkungen sowie Kinderbetreuung und Schule als auch zu Soforthilfen und anderer Unterstützung für Kleinunternehmen und Freiberufler können täglich, auch an den Feiertagen, beantwortet werden. Die „Corona-Hotline“ der Staatsregierung wird bei ihrer Arbeit tatkräftig durch die bereits etablierte Hotline des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit unterstützt.

Bürgertelefon beantwortet Fragen zur Corona-Pandemie
Von Montag bis Donnerstag bietet das Bürgertelefon Servicezeiten von 08.00 bis 15.00 Uhr an und am Freitag von 10.00 bis 12.00 Uhr unter der Telefonnummer 08221/95-718.

Nochmals der Hinweis, hier werden nur allgemeine Fragen beantwortet. Eine medizinische Beratung findet nicht statt, das Bürgertelefon ist kein Ersatz für den Kontakt zur Hausärztin beziehungsweise zum Hausarzt. Bei Verdacht auf eine Infektion sollen sich Betroffene an ihre Hausarztpraxis oder die Kassenärztlichen Vereinigung unter 116117 wenden. Die Landkreisverwaltung bittet wegen des zeitweise hohen Anrufauskommens um Verständnis, dass es zu Wartezeiten bzw. zu Leitungsüberlastungen kommen kann.

Fragen die unsere Redaktion erreicht haben und Antworten dazu

  • Wann hat die Zulassungsstelle wieder regulär für alle Belange geöffnet?
    Diesbezüglich gibt es noch keine terminliche Festlegung. Immerhin ist eine stufenweise Rückkehr des Landratsamtes zum „Normalbetrieb“ geplant, nachdem die erforderlichen Schutzvorkehrungen getroffen wurden.
  • Ist das Waschen von Fahrzeugen für private Fahrzeuge erlaubt?
    Aufgrund der Verlängerung der Ausgangsbeschränkung, muss auch weiterhin für das Verlassen des Hauses ein wichtiger Grund vorliegen; dies ist bei der privaten Autowäsche jedoch nicht der Fall. Dies gilt für die SB Waschboxen und auch für Waschanlagen.

Ähnliche Artikel

Werbeblock erkannt

Sie können untere Nachrichten und Meldungen nur mit deaktiviertem Webeblocker lesen. Wir stellen unsere Meldungen für sie kostenfrei zur Verfügung, dann ist es nur fair, wenn wir mit Werbung uns versuchen, zu finanzieren.