Landkreis Neu-UlmRegionalnachrichtenTOP-Nachrichten

Corona: Im Landkreis Neu-Ulm treten ab 18.Juni Lockerungen in Kraft

Im Landkreis Neu-Ulm treten ab dem morgigen Freitag, den 18.Juni 2021, folgende Lockerungen in Kraft.

Private Zusammenkünfte
Es dürfen sich maximal zehn Personen treffen. Eine Beschränkung auf bestimmte Haushalte gibt es nicht mehr. Kinder bis 14 Jahre (bis zum 14. Geburtstag), die zu den jeweiligen Haushalten dazugehören, vollständig geimpfte und genesene Personen werden nicht mitgezählt.

Geplante öffentliche und private Veranstaltungen
Bei geplanten öffentlichen und privaten Veranstaltungen aus besonderem Anlass (Geburtstags-, Hochzeits-, Tauffeiern, Trauerfeiern, Vereinssitzungen etc.) sind mehr Personen zugelassen: Im Freien sind bis zu 100 Personen, drinnen bis zu 50 Personen erlaubt. Die Testpflicht entfällt. Bei öffentlichen Veranstaltungen werden vollständig geimpfte und genesene Personen bei der zulässigen Höchstteilnehmerzahl mit einberechnet. Bei privaten Veranstaltungen aus besonderem Anlass (Geburtstags-, Hochzeits-, Tauffeiern, Trauerfeiern, Vereinssitzungen) werden vollständig geimpfte und genesene Personen bei der Höchstteilnehmerzahl nicht einberechnet.

Sport
Erlaubt sind kontaktfreier Sport und Kontaktsport innen wie außen ohne eine feste Personenobergrenze. Bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 50 müssen die Teilnehme-rinnen und Teilnehmer kein negatives Testergebnis mehr vorweisen.

Auch für Fitnessstudios entfällt die Testpflicht.

Sportveranstaltungen
Bei Sportveranstaltungen entfällt die Testpflicht eben-falls. Die Kontaktdaten müssen weiterhin erfasst werden. Sportveranstaltungen sind im Freien mit maximal 500 Zu-schauern (einschließlich geimpfter und genesener Personen) mit festen Sitzplätzen erlaubt. Hierzu zählen auch Freiluftstadien mit überdachten Zuschauerplätzen. In Gebäuden bestimmt sich die zulässige Höchstzuschauerzahl einschließlich geimpfter und genesener Personen nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Plätzen gewahrt wird. Es sollen nicht mehr als 1.000 Personen zugelassen werden.

Freizeiteinrichtungen
Freizeiteinrichtungen (Freizeitparks, Indoorspielplätze und vergleichbare ortsfeste Freizeiteinrichtungen, Bade-anstalten, Hotelschwimmbäder, Thermen, Wellnesszentren, Saunen, Solarien, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen): Die Testpflicht entfällt. Die Kontaktdaten müssen weiterhin erfasst werden.

Prostitutionsstätten, Clubs, Diskotheken und sonstige Vergnügungsstätten und vergleichbare Freizeiteinrichtungen bleiben geschlossen.

Die Testpflicht entfällt beim Betrieb von Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, Stadt- und Gäste-führungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen, Führungen in Schauhöhlen und Besucherbergwerken sowie touristischen Bahn- und Reisebusverkehr. Die Kontaktdaten müssen weiterhin erfasst werden.

Gastronomie
Die Testpflicht entfällt. Die Kontaktdaten müssen weiterhin erfasst werden. Es gelten die allgemeinen Kontaktbeschränkungen. Die FFP2-Maskenpflicht bleibt bestehen. Öffnungen sind von 05.00 bis 24.00 Uhr möglich. Dabei sind die jeweils gültigen Sperrzeiten der Konzession des jeweiligen Betreibers zu beachten. Ist z. B. laut Konzession der Betrieb nur bis 22:00 Uhr genehmigt, dann muss der Betrieb auch um 22.00 Uhr eingestellt werden.

Beherbergung
Bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 50 muss jeder Gast nur noch bei der Ankunft einen negativen Test vorweisen.

Schulen
Es findet voller Präsenzunterricht (das heißt ohne Mindestabstand) für alle Jahrgangsstufen in allen Schularten statt. Es sind zweimal wöchentliche Tests erforderlich. Das Testergebnis wird den Schülern aber auf Antrag bescheinigt und kann so auch außerschulisch genutzt werden („Selbsttest-Ausweis“).

Kindertageseinrichtungen
Die Kindertageseinrichtungen dürfen öffnen. Der eingeschränkte Regelbetrieb (Betreuung in festen Gruppen) entfällt.

Kulturelle Veranstaltungen
Bei kulturellen Veranstaltungen in Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos und sonst dafür geeigneten Räumlichkeiten entfällt die Testpflicht. Kulturveranstaltungen sind im Freien mit maximal 500 Zuschauern (ein-schließlich geimpfter und genesener Personen) mit festen Sitzplätzen erlaubt. In Gebäuden bestimmt sich die zulässige Höchstzuschauerzahl einschließlich geimpfter und genesener Personen nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Plätzen gewahrt wird. Die Kontaktdaten müssen weiterhin erfasst werden.

Aktualisierungen gab es nochmals, was das gemeinsame Fußballschauen im Rahmen der Fußball-Europameisterschaft betrifft:
Im Rahmen der Gastronomie ist gemeinsames Fußballschauen möglich, wenn die aktuelle Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sowie die entsprechenden Sicherheits- und Hygieneauflagen eingehalten werden. Als Grundsatz gilt, dass der Gastronomiebetrieb im Vordergrund stehen muss. Solange sich Gäste also im Rahmen des regulären Gaststättenbetriebs unter Beachtung der aktuell geltenden Abstands- und Hygienemaßnahmen im Gastrobetrieb aufhalten, ist gegen eine Übertragung – auch auf einer Großleinwand – nichts einzuwenden. Nicht gestattet ist es, wenn bei den Übertragungen der Eventcharakter im Vordergrund steht und es zum Beispiel zu größeren Gruppenbildungen oder Übertragungen abseits des gastronomischen Angebots kommt. Ebenfalls möglich ist die Übertragung von EM-Spielen in Kinos oder Sportstadien unter Voraussetzung der jeweils geltenden Regelungen.

Im privaten Bereich kann Fußball unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Kontaktbeschränkungen geschaut werden. Das heißt, es dürfen sich zehn Personen aus maximal drei Haushalten treffen. Ab Freitag, 18.06.2021, dürfen sich aufgrund der Lockerungen dann zehn Personen aus beliebig vielen Haushalten treffen. Kinder bis 14 Jahre (bis zum 14. Geburtstag), die zu den jeweiligen Haushalten dazugehören, werden nicht mitgezählt. Ebenfalls nicht mitgezählt werden vollständig geimpfte und genesene Personen.

Vollständig geimpfte und genesene Personen
Für vollständig geimpfte und genesene Personen gelten die entsprechenden Erleichterungen. Bei privaten Zusammenkünften bleiben vollständig geimpfte und genesene Personen bei der Ermittlung der erlaubten Zahl der Teilnehmer unberücksichtigt. Mitgezählt werden geimpfte und genesene Personen hingegen bei der Höchstteil-nehmerzahl von öffentlichen Veranstaltungen wie zum Beispiel kulturellen Veranstaltungen und Sportveranstaltungen.

Des Weiteren sind die jeweiligen Rahmenhygienekonzepte der Staatsregierung zu beachten und umzusetzen.

Ähnliche Artikel

Werbeblock erkannt

Sie können untere Nachrichten und Meldungen nur mit deaktiviertem Webeblocker lesen. Wir stellen unsere Meldungen für sie kostenfrei zur Verfügung, dann ist es nur fair, wenn wir mit Werbung uns versuchen, zu finanzieren.