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Kreis Neu-Ulm: Anfängliche Geiselnahme war frei erfunden

Bereits am 11. Januar 2017, ereignete sich ein sonderbarer Fall, bei dem eine 34-jährige Frau ihren 23-jährigen Lebensgefährten bei der Polizei als entführt gemeldet hatte.
Letztendlich stellte sich der Fall jedoch ganz anders dar – mit gravierenden Folgen für die Frau. Sie gab an, dass die Eltern und der ältere Bruder ihres Lebensgefährten ihn in einen Pkw mit bulgarischer Zulassung gezogen hätten und ihn nach Bulgarien mitnehmen wollten. Hintergrund sei, dass die Eltern mit der möglichen Eheschließung ihres Sohnes nicht einverstanden seien.

Die Fahndungsmaßnahmen der Polizei und der Kriminalpolizei Neu-Ulm ergaben, dass der „Entführte“ sich möglicherweise in München bei seinem Bruder befinden könnte, weswegen die Münchner Kripo zur Durchführung weiterer Ermittlungen kontaktiert wurde. Parallel dazu hatte die Staatsanwaltschaft Memmingen einen Haftbefehl gegen den tatverdächtigen Bruder erwirkt.

Bei einem Termin am folgenden Freitag, 13. Januar 2017, beim Bulgarischen Konsulat in München konnten der „Entführte“, sein Bruder sowie deren gemeinsame Eltern angetroffen werden. Die drei Letztgenannten wurden festgenommen und tags darauf dem Ermittlungsrichter in Neu-Ulm vorgeführt, der den Haftbefehl des Bruders aufhob und alle drei Familienmitglieder auf freien Fuß setzte.

Zwischenzeitlich hatten die weiteren Ermittlungen ergeben, dass die Frau ihrem Lebensgefährten seit längerem den Kontakt zu seiner Familie verwehrte. Diese machte sich aber Sorgen und reiste aus Bulgarien an, um nach ihrem 23-jährigen Sohn zu sehen. Dieser nutzte die Gelegenheit und hatte mit seinen Eltern die Wohnung seiner Lebensgefährtin verlassen. Der in München wohnende Bruder befand sich zur Tatzeit nicht im Landkreis Neu-Ulm. Die 34-jährige Frau und eine weitere angebliche Zeugin verwickelten sich später bei der Polizei in Bezug auf den zuvor angegebenen Sachverhalt in Widersprüche.

Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft prüfen im Rahmen der noch nicht abgeschlossenen Ermittlungen nun, ob gegen die Lebensgefährtin und die weitere Zeugin wegen Vortäuschen einer Straftat und falscher Verdächtigung ein Strafverfahren eingeleitet wird und inwieweit ihnen die Kosten der Ermittlungsmaßnahmen auferlegt werden können.

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