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Kreis Neu-Ulm: Besuchsverbote per Allgemeinverfügung

Landratsamt erlässt Allgemeinverfügung: Besucher dürfen Alten- und Pflegeheime, Kliniken sowie Reha-Einrichtungen und Krankenanstalten nicht mehr betreten – Allgemeinverfügung ist bis auf Weiteres unbefristet gültig

Um der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 entgegen zu wirken und um besonders gefährdete Personengruppen zu schützen, erlässt das Landratsamt Neu-Ulm eine Allgemeinverfügung. Diese besagt, dass Besucherinnen und Besucher Alten- und Pflegeheime, Reha-Einrichtungen, ambulant betreute Wohngemeinschaften, Krankenanstalten, Hospiz, Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderungen sowie die drei Kliniken der Kreisspitalstiftung im Landkreis Neu-Ulm nicht mehr betreten dürfen. Das Landratsamt bittet alle Einrichtungen, dass sie das Besuchsverbot sofort umsetzen. Die Allgemeinverfügung ist bis auf Weiteres unbefristet gültig.

Ausnahmen für das Besuchsverbot sind therapeutisch oder medizinisch notwendige Besuche, Handwerker für nicht aufschiebbare bauliche Maßnahmen sowie betriebsnotwendige An- und Ablieferungen. Eine weitere Ausnahme gibt es für Angehörige von Not- und Härtefällen, wenn eine lebensbedrohliche Situation vorliegt oder wenn der Patient bzw. die Patientin aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht selbst Kontakt zu den Angehörigen über das Telefon aufnehmen kann. Für diese Besuche ist vorher eine telefonische Abstimmung mit der Einrichtung vorzunehmen. Für die Kliniken der Kreisspitalstiftung Weißenhorn gelten hierfür folgende Nummern:

  • Donauklinik Neu-Ulm
    0731/804- 1511
  • Illertalklinik Illertissen
    07303/177- 7334
  • Stiftungsklinik Weißenhorn
    07309/870- 1410

Auch nehmen die Kliniken der Kreisspitalstiftung Weißenhorn bei Notfällen und Fällen, in denen lebensbedrohliche Situationen vorliegen, regelhaft Kontakt mit den Angehörigen auf, um diese zu informieren.

Des Weiteren werden die Kliniken die den Bettplätzen zugeordneten Patiententelefone kostenlos zur Verfügung stellen, damit diese mit ihren Angehörigen, Freunden und Bekannten telefonieren können.

Bußgeld oder strafrechtliche Maßnahmen bei Verstößen
Wird gegen die Allgemeinverfügung verstoßen, können ein Bußgeld verhängt oder strafrechtliche Maßnahmen eingeleitet werden.

Der Schutz hat höchste Priorität
Das Landratsamt Neu-Ulm ist sich bewusst, dass es sich hierbei um eine einschneidende Maßnahme handelt. Diese wurde getroffen, um besonders gefährdete Personen zu schützen. Dazu gehören laut Robert Koch-Institut ältere und kranke Menschen. Um diese besonders zu schützen und das Risiko für diese so weit wie möglich zu minimieren, wurde dieses Vorgehen beschlossen. Wir werben um Verständnis für diese Maßnahmen. Der Gesundheitsschutz der Bevölkerung – insbesondere auch unserer älterer Menschen – rechtfertigt diese und hat absolute Priorität.

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