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Landkreis Neu-Ulm: Die Zahlen und Regelung für Schulen

Zahlen zum Coronavirus im Landkreis Neu-Ulm am 14.05.2021 – 7-Tage-Inzidenz unter 165, neue Regelungen für Schulen ab Mittwoch möglich

  • 7-Tage-Inzidenz: 150,7
  • Gemeldete bestätigte Fälle insgesamt seit Beginn der Corona-Pandemie: 7.121 ( + 41 im Vergleich zum Vortag)
  • Bestätigte Fälle, die sich aktuell in Quarantäne befinden: 475
  • Gesamtzahl bestätigter Fälle, die verstorben sind: 113 (+ 1 im Vergleich zum Vortag)

Die aktuellen die Regelungen für den Landkreis Neu-Ulm gibt es unter https://landkreis.neu-ulm.de/de/bayernweite-regeln.html

Neu in Quarantäne aufgrund eines bestätigten Falles befinden sich die Kontaktpersonen an einer Schule in Neu-Ulm. Für eine Schule in Neu-Ulm und Senden endeten die Quarantänemaßnahmen hingegen wieder. Damit sind im Moment sechs Schulklassen an sechs Schulen (Altenstadt, Illertissen, Neu-Ulm, Senden) von Quarantänemaßnahmen betroffen.

Für drei Kindertageseinrichtungen in Neu-Ulm endeten die Quarantänemaßnahmen wieder. Im Moment sind fünf Kindertageseinrichtungen von Quarantänemaßnahmen betroffen (Altenstadt, Elchingen, Neu-Ulm).

7-Tage-Inzidenz unter 165 – Regelungen für Schulen

Der Landkreis Neu-Ulm hat heute, am 14.05.2021, laut Robert Koch-Institut die 7-Tage-Inzidenz von 165 am zweiten Tag in Folge unterschritten. Sollte die 7-Tage-Inzidenz von 165 am Samstag, Sonntag und Montag erneut unterschritten werden, wird dies amtlich bekannt gemacht und es gelten ab Mittwoch, 19. Mai, neue Regelungen für die Schulen. Dann können auch die Grundschulstufen 1 bis 3 sowie die Jahrgangsstufen 5 und 6 der Förderschulen in die Klassenzimmer zurückkehren. Ebenfalls möglich wird die Öffnung von Einrichtungen zur Betreuung von Schülerinnen und Schülern in festen Gruppen (z. B. Kinderhorte). Auch Hundeschulen dürfen wieder öffnen.

Die möglichen Regelungen ab 19. Mai im Überblick:

  • Es gilt grundsätzlich Distanzunterricht.
  • In den Jahrgangsstufen 1 bis 4 der Grundschulstufen, den Jahrgangsstufen 1 bis 6 der Förderschulen, der Jahrgangsstufe Q11 am Gymnasium sowie der 11. Jahrgangsstufe an der FOS sowie in sonstigen Abschlussklassen findet Präsenzunterricht statt. Voraussetzung ist, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann. Ansonsten findet Wechselunterricht statt.
  • Voraussetzung, um am Präsenzunterricht teilnehmen zu dürfen, ist ein aktuelles negatives Testergebnis, das nicht älter als 24 Stunden ist.
  • Einrichtungen für die Betreuung von Schülerinnen und Schülern (z. B. Kinderhorte) können öffnen, sofern die Betreuung in festen Gruppen erfolgt (eingeschränkter Regelbetrieb).
  • Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen bleiben geschlossen.
  • Hundeschulen dürfen öffnen. Voraussetzung ist, dass der Mindestabstand von 1,50 Metern zwischen allen Beteiligten gewahrt wird. Es besteht Maskenpflicht soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen. Soweit die Einhaltung des Mindestabstands aufgrund der Art des Unterrichts nicht möglich ist, sind gleichermaßen wirksame anderweitige Schutzmaßnahmen zu treffen. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

Nicht mehr in Kraft ist die Maßnahme, dass am Freitag aufgrund der tagesaktuellen 7-Tage-Inzidenz die Öffnungsregelungen für die Schulen und Kindertageseinrichtungen für die kommende Woche festgelegt werden. Hier gilt laut der aktuellen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung jetzt folgendes: Unterschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt die 7-Tage-Inzidenz von 165 an fünf aufeinander folgenden Tagen, treten die entsprechenden Maßnahmen für die Schulen ab dem übernächsten darauf folgenden Tag in Kraft. Das Landratsamt wird die neuen Regelungen dann amtlich bekannt machen.

Lockerungen für Kindertageseinrichtungen und weitere Lockerungen für Schulen gibt es, wenn der Wert von 100 an fünf Tagen in Folge unterschritten wurde. Dann wird das Landratsamt dies ebenfalls bekannt machen und die neuen Regelungen gelten ab dem übernächsten Tag.

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