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Lockerungen im Landkreis Neu-Ulm ab 1. Juni

Mit einer 7-Tage-Inzidenz von 58,8 hat der Landkreis Neu-Ulm heute am fünften Tag in Folge den Wert von 100 unterschritten und dies amtlich bekannt gemacht. Somit treten ab Dienstag, 1. Juni 2021 Neuregelungen in Kraft.

Regelungen nach der Amtlichen Bekanntmachung – ab 01.06.2021

  • Die nächtliche Ausgangssperre entfällt.
  • Private Zusammenkünfte sind mit Mitgliedern des eigenen Haushalts sowie einem weiteren Haushalt gestattet. Es dürfen sich aber nur maximal fünf Personen treffen. Kinder bis 14 Jahre (bis zum 14. Geburtstag) werden nicht mitgezählt. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten jeweils als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.
  • Sport: Kontaktfreier Sport ist allein, mit Mitgliedern des eigenen Haushalts sowie einem weiteren Haushalt gestattet. Es dürfen sich maximal nur fünf Personen zum Sport treffen. Kinder bis 14 Jahre (bis zum 14. Geburtstag) werden nicht mitgezählt. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten jeweils als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.
  • Des Weiteren ist kontaktfreier Sport unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren (bis zum 14. Geburtstag) erlaubt.
  • Einzelhandel des täglichen Bedarfs: Zugelassen ist ein Kunde pro 10 m² für die ersten 800 m² sowie ein Kunde pro 20 m² für den 800 m² übersteigenden Teil der Fläche. (Bei der 7-Tage-Inzidenz über 100 waren ein Kunde pro 20 m² für die ersten 800 m² sowie ein Kunde pro 40 m² für den 800 m² übersteigenden Teil der Fläche zulässig.
  • Körpernahe Dienstleistungen sind wieder erlaubt. Voraussetzung ist eine vorherige Terminvereinbarung. Es ist ein Kunde pro 10 m² zugelassen. Das Personal muss eine medizinische Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen tragen. Für die Kunden besteht FFP2-Maskenpflicht. Die FFP2-Maskenpflicht entfällt, falls die Art der Leistung sie nicht zulässt. Die Kontaktdaten müssen erhoben werden. Die Testpflicht entfällt.
  • Click & Meet: Die Testpflicht bei Click & Meet entfällt. Die anderen Regelungen zu Click & Meet wie z. B. Maskenpflicht, Mindestabstand, Kontaktdatenerhebung bleiben bestehen. Die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden darf nicht höher als ein Kunde je 40 m² sein.
  • Gastronomie: Die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken ist in der Zeit von 22.00 bis 05.00 Uhr wieder erlaubt.
  • Schulen: Es findet Präsenzunterricht statt. Voraussetzung ist, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann. Ansonsten findet Wechselunterricht statt. Die Teilnahme am Präsenzunterricht sowie an der Notbetreuung und Mittagsbetreuung ist Schülerinnen und Schülern nur erlaubt, wenn sie sich zwei Mal wöchentlich einem Test unterziehen.
  • Kindertageseinrichtungen: Die Kindertageseinrichtungen dürfen öffnen, sofern die Betreuung in festen Gruppen erfolgt (eingeschränkter Regelbetrieb). Ab dem 7. Juni 2021 ist ein eingeschränkter Regelbetrieb bereits bei einer 7-Tages-Inzidenz unter 165 möglich.
  • Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind in Präsenzform wieder zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt ist. Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, sowie bei Präsenzveranstaltungen am Platz.
  • Instrumental- und Gesangsunterricht darf nur als Einzelunterricht in Präsenzform unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden:
    • ein Mindestabstand von 2 Metern kann durchgehend und zuverlässig eingehalten werden.
    • für das Lehrpersonal gilt eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, für Schülerinnen und Schüler gilt FFP2-Maskenpflicht. Diese Pflichten entfallen nur, soweit und solange das
  • Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten dürfen unter folgenden Voraussetzungen öffnen.
    • Vorherige Terminbuchung
    • die zulässige Besucherzahl bestimmt sich nach dem vorhandenen Besucherraum, bei dem ein Mindestabstand von 1,5 Metern zuverlässig gewahrt wird
    • für die Besucher besteht FFP2-Maskenpflicht;
    • der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen;
    • Erhebung der Kontaktdaten

Weitere Öffnungsschritte nach Zustimmung des Gesundheitsministeriums

Für weitere Öffnungsschritte ist die Zustimmung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege zur bereits vorgelegten Allgemeinverfügung notwendig. Nach Zustimmung durch das Gesundheitsministerium können dann die Regelungen der Bundesnotbremse aufgehoben werden, so dass die weiteren Öffnungsschritte in Kraft treten.

Regelungen nach Inkrafttreten einer Allgemeinverfügung und Zustimmung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (Weitere Öffnungsschritte)

  • Öffnung der Außengastronomie ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
    Vorherige Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung: Sitzen an einem Tisch Personen aus mehreren Haushalten, ist ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest, PCR-Test oder Selbsttest unter Aufsicht in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis der Tischgäste erforderlich
  • Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos für Besucherinnen und Besucher ist möglich. Ein negativer Testnachweis ist erforderlich.
  • Kulturveranstaltungen sind im Freien mit maximal 250 Zuschauern (feste Sitzplätze) erlaubt. Dies gilt für kulturelle Veranstaltungen sowohl im professionellen Bereich als auch für Laien- und Amateurensembles ebenso wie für filmische Veranstaltungen. Für die Besucher gilt eine Testpflicht. Die Testpflicht entfällt bei einer stabilen 7-Tages-Inzidenz unter 50.
  • Musikalische oder kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist, sind zulässig.
  • Sport: Kontaktfreier Sport im Innenbereich (inklusive der Öffnung von Sportstätten im Innenbereich) sowie Kontaktsport unter freiem Himmel ist unter der Voraussetzung gestattet, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen Testnachweis verfügen.
  • Fitnessstudios dürfen im Innenbereich für kontaktfreien Sport öffnen. Voraussetzung ist ein negativer Test der Besucher und die Beachtung der Hygienemaßnahmen (Abstandspflicht, FFP2-Maskenpflicht außer beim Sport selbst). Die Testpflicht entfällt bei einer stabilen 7-Tages-Inzidenz unter 50.
  • Sportveranstaltungen sind im Freien mit maximal 250 Zuschauern (feste Sitzplätze) erlaubt. Hierzu zählen auch Freiluftstadien mit überdachten Zuschauerplätzen. Für die Besucher gilt eine Testpflicht. Die Testpflicht entfällt bei einer stabilen 7-Tages-Inzidenz unter 50.
  • Freibäder können öffnen. Voraussetzung ist die Beachtung des entsprechenden Rahmenhygienekonzepts (Abstandswahrung, Beschränkung der Personen pro m² etc.), eine Terminbuchung und ein negativer Test. Die Testpflicht entfällt bei einer stabilen 7-Tages-Inzidenz unter 50.
  • Touristische Angebote: Beherbergungsbetriebe (z. B. Hotels, Ferienwohnungen, Pensionen, Jugendherbergen und Camping) dürfen auch für touristische Zwecke öffnen. Voraussetzung ist dabei ein vor maximal 24 Stunden vorgenommener negativer Corona-Test (PCR-Test, POC-Antigentest oder Selbsttest unter Aufsicht) der Gäste bei Anreise sowie ein Test jeweils alle weiteren 48 Stunden. Gastronomische Angebote von Beherbergungsbetrieben sind auch im Innenbereich nur für Hotelgäste und nur bis 22:00 Uhr zulässig. Zulässig sind im Rahmen des Beherbergungsbetriebs auch Kur-, Therapie- und Wellnessangebote (z. B. Schwimmbäder, Fitnessräume, Solarien) gegenüber Gästen.
  • Der Betrieb von Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahnverkehre, touristische Reisebusverkehre, Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen von medizinischen Thermen sind zulässig. Voraussetzung ist ein tagesaktueller negativer Test.
  • Für vollständig geimpfte und genesene Personen gelten die entsprechenden Erleichterungen wie der Wegfall der Testpflicht. Bei den Kontaktbeschränkungen werden vollständig geimpfte oder genesene Personen bei der Ermittlung der Höchstteilnehmerzahl nicht mitgezählt.
  • Soweit einzelne Bereich durch Allgemeinverfügung gelockert wurden, sind die jeweiligen Rahmenhygienekonzepte der Staatsregierung zu beachten und umzusetzen.

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