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Notfallsanitäter sollen rechtssicher notwendige Maßnahmen zur Lebensrettung auch ohne Arzt durchführen dürfen

Ministerrat beschließt Bundesratsinitiative zur Änderung des Notfallsanitätergesetzes – Bayerns Innenminister Joachim Herrmann setzt auf Rechtsklarheit für Notfallsanitäter: Notwendige Maßnahmen zur Lebensrettung auch in Abwesenheit eines Arztes zulässig

Das Kabinett hat heute, am 09.07.2019, auf Vorschlag von Bayerns Innenminister Joachim Herrmann eine Bundesratsinitiative für eine Änderung des Notfallsanitätergesetzes beschlossen, von der Patienten in Notfallsituationen sehr profitieren: „Wir wollen, dass der Notfallsanitäter auch in Abwesenheit eines Arztes alle Hilfsmaßnahmen ergreifen darf, die im Notfall zur Lebensrettung des Patienten notwendig sind“, erklärte Herrmann. „Das bedeutet einerseits eine verbesserte Hilfe für Patienten und andererseits Rechtsklarheit für Notfallsanitäterinnen und -sanitäter.

Notfallsanitäter sollen mit der Änderung auch bestimmte lebensrettende Maßnahmen, die grundsätzlich Ärzten vorbehalten sind, rechtssicher anwenden können, um Patienten in Notlagen schnell und effektiv Hilfe zu leisten. „Das aber nur, solange ärztliche Hilfe noch nicht vor Ort ist und ein lebensgefährlicher Zustand vorliegt oder wesentliche Folgeschäden zu erwarten sind“, sagte der Minister. Notfallsanitäter seien bereits aufgrund ihrer Ausbildung und der Hilfeleistungspflicht aus § 323c Strafgesetzbuch befugt und sogar verpflichtet, in akuten Notfallsituationen bis zur Übernahme des Notfallpatienten durch einen Arzt selbstständig heilkundliche Maßnahmen durchzuführen. Allerdings stehe die Durchführung von Maßnahmen, die eigentlich einem Arzt vorbehalten ist, unter dem Heilkundevorbehalt des Heilpraktikergesetzes. Der Notfallsanitäter könnte sich bei einem Verstoß gegen diesen Arztvorbehalt möglicherweise strafbar machen. Künftig soll Rechtssicherheit geschaffen werden. Die Durchführung heilkundlicher Maßnahmen durch Notfallsanitäter soll im Notfall zur Lebensrettung ausdrücklich erlaubt werden.

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