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Bundestag verabschiedet Änderung des BND-Gesetzes


Foto: Bundesnachrichtendienst, über dts Nachrichtenagentur

Berlin (dts Nachrichtenagentur) – Der Bundestag hat am Donnerstag eine Änderung des BND-Gesetzes auf den Weg gebracht. Der Antrag der Großen Koalition wurde mit den Stimmen der Koalition gegen die Stimmen der Opposition angenommen.

Damit will die Bundesregierung Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts umsetzen. Wie die Bundesregierung in der Vorlage ausführt, ist der gesetzliche Auftrag des BND die Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland, die von außen- oder sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik sind. Hierdurch leiste der BND einen unverzichtbaren Beitrag für die Sicherheitsarchitektur Deutschlands. Die strategische Fernmeldeaufklärung stelle in diesem Zusammenhang ein wesentliches Element dar.

Durch sie sei der BND in der Lage, ohne Zeitverzug aktuelle Geschehnisse zu erfassen und politische Bedarfsträger und auch internationale Partner hierüber zu informieren. 2016 seien „spezielle rechtliche Grundlagen für die strategische Fernmeldeaufklärung von Ausländern im Ausland vom Inland aus sowie diesbezügliche Kooperationen mit ausländischen öffentlichen Stellen“ geschaffen worden sowie eine eigene Rechtsgrundlage für die gemeinsame Datenhaltung mit ausländischen öffentlichen Stellen. Mit seinem Urteil habe das Bundesverfassungsgericht jedoch darüberhinausgehende Vorgaben gemacht, indem das Gericht vor allem den bis dahin nicht höchstrichterlich geklärten Geltungsbereich der Grundrechte des deutschen Grundgesetzes definiert hat, heißt es in der Vorlage. Demnach finde das vor allem durch die technische Aufklärung von Nachrichtendiensten betroffene Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis des Grundgesetz-Artikels 10 auch auf Ausländer im Ausland Anwendung.

Mit der vorgelegten Novelle der bestehenden Rechtslage des BND solle daher dessen Arbeit im Rahmen der technischen Aufklärung auf eine rechtssichere und bestimmte Rechtsgrundlage gestellt werden, die dem von den Karlsruher Richtern gezogenen „verfassungsrechtlichen Rahmen ausreichend Rechnung trägt“. So soll dem Entwurf zufolge beispielsweise die Erhebung personenbezogener Daten im Rahmen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung bestimmten qualifizierten Aufklärungszwecken auf der Grundlage eigens zuvor festgelegter Maßnahmen unterliegen müssen. Geregelt werden sollen zusätzliche Hürden bei besonderen Formen der Datenerhebung. Besondere Vorkehrungen zum Individualschutz beinhalten den Angaben zufolge Maßgaben zum Schutz bestimmter Vertraulichkeitsbeziehungen und der Gewährleistung des Schutzes des Kernbereichs privater Lebensgestaltung.

Weiteren Forderungen des Bundesverfassungsgerichts etwa nach konkreten Maßgaben zur Aussonderung der Telekommunikationsdaten von Deutschen und Inländern, einer Begrenzung des Volumens der zu erhebenden Daten sowie einer Erhebungsgrundlage für Verkehrsdaten ohne den vorherigen Einsatz von Suchbegriffen werde ebenfalls Rechnung getragen, heißt es in der Begründung. Darüber hinaus sei die Übermittlung personenbezogener Daten aus der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung neu ausgestaltet und die vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Maßstäbe im Rahmen der Kooperation mit ausländischen Nachrichtendiensten umgesetzt worden. „Der nunmehr gesetzlich speziell geregelte Eingriff in informationstechnische Systeme von Ausländern im Ausland hegt eine solche Maßnahme ein in ein rechtsstaatlich strukturiertes System mit dem ebenfalls berücksichtigten Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen und des Kernbereichs privater Lebensgestaltung“, heißt es ferner in der Begründung. Des Weiteren soll danach die strategische Ausland-Fernmeldeaufklärung zukünftig durch eine „starke und unabhängige objektivrechtliche Kontrolle flankiert werden“.

Dazu soll laut Vorlage ein Unabhängiger Kontrollrat eingeführt werden, der „als oberste Bundesbehörde seine Arbeit aufnehmen wird“. Dieses Kontrollorgan verfüge „über institutionelle Eigenständigkeit, was in seiner eigenen Personalhoheit und Verfahrensautonomie Ausdruck findet“.

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