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Neues Urteil: Negative Online-Bewertung muss nicht gelöscht werden

Das Landgericht Augsburg hat entschieden, dass der Internetkonzern Google eine schlechte Bewertung für die Praxis eines Augsburger Zahnarztes nicht löschen muss.
Der Zahnarzt hatte Google verklagt, um das Löschen einer Bewertung seiner Praxis mit nur einem von fünf möglichen Sternen durchzusetzen. Google hatte sich zuvor geweigert, die Bewertung zu entfernen. Die Klage wurde vom Gericht abgewiesen, weil es sich bei der negativen Bewertung um eine Meinungsäußerung handele, nicht jedoch um eine verbotene Schmähkritik. Die Bewertung mit nur einem Stern, aber ohne Text, verletze das Persönlichkeitsrecht des Arztes nicht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

„Wir erhoffen uns von dem Urteil generell mehr Klarheit und Rechtsicherheit für Verbraucher, die negative Meinungen äußern“, sagt Tatjana Halm, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Bayern. Denn unabhängig vom gerade entschiedenen Fall haben die Verbraucherschützer Erkenntnisse, dass Unternehmen versuchen, schlechte Bewertungen zu verhindern oder mit Geld und Geschenken positive Bewertungen zu erreichen. „Wenn das zum Standard wird, ist das eigentlich sinnvolle Instrument der Online-Bewertungen hinfällig“, so Tatjana Halm.

Verbraucheraufruf zu „gekauften“ Bewertungen
Das Marktwächter-Team der Verbraucherzentrale Bayern ruft Verbraucher derzeit auf, ihre Erfahrungen mit „gekauften“ Bewertungen zu schildern. Der Verbraucheraufruf ist zu finden auf www.marktwaechter.de/mitmachen.

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