Deutschland & WeltTOP-NachrichtenWeitere News

Schon an den digitalen Nachlass geregelt?

Laut dem Digitalverband Bitkom haben 80 Prozent der Verbraucher ihr digitales Erbe bislang überhaupt nicht geregelt.
Was passiert im Todesfall mit den persönlichen E-Mail-Konten, den Profilen bei sozialen Netzwerken oder den eigenen Bildern in der Cloud? „Stirbt ein Angehöriger, können die Erben meist unter Vorlage des Erbscheins die Löschung der Konten erreichen“, sagt Tatjana Halm, Juristin der Verbraucherzentrale Bayern. „Dafür muss den Erben jedoch bekannt sein, welche Konten der Verstorbene überhaupt unterhalten hat. Einen Anspruch auf Zugang zu E-Mail-Konten oder Konten des Verstorbenen in sozialen Netzwerken wie etwa Facebook, YouTube oder Instagram haben Erben grundsätzlich nicht.“ Doch nicht nur der Zugang zu den Konten des Verstorbenen wird nicht gewährt, so die Juristin weiter: Auch die Herausgabe von Daten des Verstorbenen kann ohne digitale Nachlassregelung nicht gefordert werden.

Beispiel Fotos
Heute entstehen nahezu täglich Fotos, die digital auf der eigenen Festplatte, oder oft auch in diversen Cloud-Speichern landen. Darunter sind sicher auch Erinnerungsfotos, die man nicht „verlieren“ möchte. Wer diese Fotos nicht aufs Papier bringt, hat die digitale Erinnerung an den genannten Orten gespeichert. Doch was passiert, wenn der Sohn, oder die Tochter nun plötzlich aus dem Leben scheidet? Der Zugang zum PC kann ein Spezialist vielleicht noch erlangen, doch der Zugang zur Cloud stellt hier ein Problem dar.

Die Verbraucherzentrale Bayern empfiehlt daher, zu Lebzeiten eine genaue Aufstellung aller Konten und digitaler Inhalte mit Zugangsdaten zu erstellen, diese sicher zu verwahren und regelmäßig zu aktualisieren. Das stetige aktualisieren ist sicherlich nicht einfach.  Ebenso sollte ein digitaler Nachlassverwalter bevollmächtigt werden, der sich im Todesfall um das digitale Erbe kümmert. Wichtig sind dabei Anweisungen, wie mit welchen Daten und auch Endgeräten im Todesfall verfahren werden soll.

  • Nur 18 Prozent haben festgelegt, was mit Online-Konten & Co. nach ihrem Tod geschehen soll
  • Erben haben nicht automatisch Zugriff auf Online-Dienste
  • Bitkom gibt Tipps für Internetnutzer

Acht von zehn Internetnutzern (80 Prozent) sagen, dass sie ihren digitalen Nachlass noch überhaupt nicht geregelt haben. Dabei zeigt sich vor allem die jüngste und die älteste Generation relativ unbedarft. 88 Prozent der 14- bis 29-Jährigen und 96 Prozent der Generation 65 Plus, die im Internet aktiv sind, haben sich um ihren digitalen Nachlass noch überhaupt nicht gekümmert. Das zeigt eine repräsentative Umfrage, die der Digitalverband Bitkom in Auftrag gegeben hat. Immerhin 9 Prozent haben ihren digitalen Nachlass bislang wenigstens teilweise geregelt, weitere 9 Prozent haben ihn vollständig geregelt. „Jeder sollte sich frühzeitig darum kümmern, das heißt schriftlich festhalten, wie und durch wen nach dem Tod die eigenen digitalen Daten verwaltet beziehungsweise gelöscht werden sollen“, sagt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder. Das könne ein Testament oder eine Vollmacht regeln, sofern die gesetzlichen Formvorschriften eingehalten werden. Vor allem für den Zugriff auf Online-Dienste wie Soziale Netzwerke, E-Mail-Konten oder Cloud-Dienste sollte man eine Regelung treffen, da die Erben nicht automatisch Zugang bekommen. „Im Gegensatz zum Erbrecht an Sachgegenständen gibt es noch keine gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit dem digitalen Nachlass. Viele Onlinedienste berufen sich etwa auf den Datenschutz und übergeben das Konto eines Verstorbenen nicht ohne eine entsprechende Verfügung an Angehörige“, so Rohleder.

Neben Profilen in Sozialen Medien oder persönlichen E-Mails enthält der digitale Nachlass oft auch wichtige Daten zu Versicherungen oder Geldanlagen. Von denjenigen, die sich bereits um ihren digitalen Nachlass gekümmert haben, haben 55 Prozent eine Vollmacht beim Internetdienstleister beziehungsweise der Online-Plattform hinterlegt. 29 Prozent haben testamentarisch beziehungsweise mit einer Verfügung für den Todesfall vorgesorgt. 17 Prozent sagen, dass sie einen Anbieter damit beauftragt haben, im Todesfall alle Online-Konten zu löschen.

Sechs von zehn Internetnutzern (59 Prozent) ist die Dringlichkeit und Bedeutung der Nachlassregelung durchaus bewusst, doch sie sagen: „Ich weiß, dass ich etwas unternehmen müsste, habe es aber bisher nicht gemacht.“ Lediglich 32 Prozent halten das Thema für unwichtig. Drei von zehn Internetnutzern (30 Prozent) sagen aber auch, dass der digitale Nachlass ein unangenehmes Thema ist, mit dem man sich nur ungern auseinandersetzt. Sieben von zehn Internetnutzern (69 Prozent) geben an, dass ihnen die Informationen fehlen, um den digitalen Nachlass zu regeln. 72 Prozent fänden es gut, wenn es eine gesetzliche Regelung zum digitalen Nachlass gebe, vergleichbar mit dem Erbrecht an Gegenständen.

Bitkom rät zu einem bewussten und frühzeitigen Umgang mit dem Thema und gibt einige Hinweise:

  1. Persönliche Informationen auf Datenträgern

Wenn im Testament nichts Anderes geregelt ist, werden die Erben Eigentümer aller Gegenstände des Verstorbenen, also auch des Computers, Smartphones oder lokaler Speichermedien. Damit dürfen sie die dort gespeicherten Daten uneingeschränkt lesen. Deshalb sollte man die Entscheidung, ob die Hinterbliebenen nach dem Tod Einblick in die digitale Privatsphäre haben, zu Lebzeiten treffen. So kann ein Notar oder Nachlassverwalter unter Umständen entsprechende Dateien oder ganze Datenträger vernichten bzw. konservieren lassen. Neben Hinweisen auf das Erbe können sich in persönlichen Dateien sensible private Informationen befinden, die mancher lieber mit ins Grab nehmen möchte.

  1. Online-Dienste wie E-Mail-Konto oder Cloud-Speicher

Hinterbliebene erben nicht nur Sachwerte, sondern treten auch in die Verträge des Verstorben ein. Gegenüber E-Mail- und Cloud-Anbietern haben sie in der Regel Sonderkündigungsrechte. Bei der Online-Kommunikation gilt aber zugleich das Fernmeldegeheimnis, das auch die Rechte der Kommunikationspartner des Verstorbenen schützt. In der Praxis gelingt der Zugang zu den Nutzerkonten am besten, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten geregelt hat, ob und in welchem Umfang die Erben im Todesfall Zugriff auf die Accounts erhalten. Außerdem kann man die Zugangsdaten für solche Dienste beim Notar hinterlegen. Dabei sollte man aber beachten, dass der Notar zusätzliche Gebühren verlangt, falls sich Angaben wie Benutzername oder Passwort zwischenzeitig ändern.

  1. Profile in Sozialen Netzwerken

Hinterbliebene sollten die Betreiber von Sozialen Netzwerken benachrichtigen, wenn sie entsprechende Mitgliedschaften des Verstorbenen kennen. Viele Betreiber verlangen die Vorlage einer Sterbeurkunde. Bei Facebook ist es Nutzern möglich, zu Lebzeiten einen Nachlasskontakt zu bestimmen, der das Profilfoto des Verstorbenen ändern oder auf Freundschaftsanfragen reagieren darf. Eine Anmeldung unter dem Konto des Verstorbenen oder das Lesen von dessen Chats ist aber auch dem Nachlasskontakt nicht möglich. Angehörige können darüber hinaus beantragen, das Profil in einen „Gedenkzustand“ zu versetzen. Die Profilinhalte bleiben dann erhalten und Freunde oder Familienmitglieder können in der Chronik Erinnerungen teilen. Bei beruflichen Netzwerken wie etwa Xing wird das Profil deaktiviert, sobald der Betreiber vom Tod eines Mitglieds erfährt.

Hinweis zur Methodik: Grundlage der Angaben ist eine Umfrage, die Bitkom Research im Auftrag des Digitalverbands Bitkom durchgeführt hat. Dabei wurden 1.013 Bundesbürger ab 14 Jahren, darunter 842 Internetnutzer befragt. Die Umfrage ist repräsentativ.

Quelle: Bitcom / Verbraucherzentrale Bayern

 

Ähnliche Artikel

Werbeblock erkannt

Sie können untere Nachrichten und Meldungen nur mit deaktiviertem Webeblocker lesen. Wir stellen unsere Meldungen für sie kostenfrei zur Verfügung, dann ist es nur fair, wenn wir mit Werbung uns versuchen, zu finanzieren.