Landkreis GünzburgRegionalnachrichten

Günzburger Fahrradstraße: Wenn Fußgänger „Vorrang“ verwechseln, wird’s gefährlich

Günzburg hat vor geraumer Zeit im Birket eine Fahrradstraße eingerichtet – deutlich erkennbar an der durchgehend roten Markierung und den weißen Rand-/Leitmarkierungen an den Querungsstellen, wo normale Straßen die Trasse kreuzen. Der Verlauf: Am Mittleren Stadtbach – Kornblubenstraße – Riemgrabenallee – Riemweg. An markanten Stellen kreuzt die Fahrradstraße unter anderem die Kornblumenstraße, Tulpenstraße und Stegerwaldstraße.

Hinweise aus der Praxis: „Einfach rüber“ – ohne Blick auf den Verkehr

Günzburger Fahrradstraße: Wenn Fußgänger „Vorrang“ verwechseln, wird’s gefährlich
Foto: Mario Obeser | BSAktuell

Unsere Redaktion erhielt in der Vergangenheit wiederholt Hinweise auf ein Muster, das an genau diesen Querungen brenzlig wird: Fußgänger, die den Bereich der Fahrradstraße mitnutzen dürfen, treten teils unvermittelt auf die kreuzenden Fahrbahnen (Kornblumenstraße/Tulpenstraße/Stegerwaldstraße), ohne auf den Fahrzeugverkehr zu achten. Es kommt zu teils heftigen Wortwechseln – weil einzelne Fußgänger irrtümlich glauben, auch sie hätten dort Vorrang.

Besonders kritisch ist die geschilderte Dynamik dort, wo Autofahrer wegen schlechter Einsicht ohnehin stark abbremsen oder kurz anhalten müssen, um Rad- und Rollerverkehr auf der Fahrradstraße auszuschließen. Genau dann wird – so die Hinweise – teils „einfach losgelaufen“, teilweise sogar weiter über die gesamte Fahrbahn, obwohl auf der Gegenspur Fahrzeuge herannahen.

Rechtlich klar: Vorrang haben hier Radverkehr und E-Scooter – nicht Fußgänger

Der entscheidende Punkt: Eine Fahrradstraße ist kein „Fußgänger-Vorrangbereich“ an Kreuzungen.

1) Wer in der Fahrradstraße Vorrang hat
Die StVO regelt beim Zeichen 244.1 (Fahrradstraße) ausdrücklich, dass anderer Fahrzeugverkehr die Fahrradstraße grundsätzlich nicht benutzen darf – ausgenommen sind Radverkehr sowie Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV, also typischerweise E-Scooter. (Link)
Zusätzlich stellt § 10 eKFV klar, dass Elektrokleinstfahrzeuge (E-Scooter) innerorts u. a. Fahrradstraßen befahren dürfen. (Link)

Heißt in der Praxis für die Günzburger Querungen: Wenn dort die Vorfahrt zugunsten der Fahrradstraße geregelt ist, betrifft diese Vorrangsituation nicht nur Fahrräder, sondern ebenso E-Scooter (Elektrokleinstfahrzeuge). (Link)

2) Was für Fußgänger beim Queren der Kornblumenstraße/Tulpenstraße/Stegerwaldstraße gilt
Sobald Fußgänger die Fahrbahn einer kreuzenden Straße überqueren, greift die Standardregel aus § 25 Abs. 3 StVO: Fahrbahnen sind „unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs“ und zügig zu überschreiten. Das ist das Gegenteil von „ich hab Vorrang, weil ich da laufe“. (Link)
Dazu kommt die Grundnorm § 1 StVO: Jeder muss sich so verhalten, dass niemand geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert wird. Das gilt ausdrücklich auch für Fußgänger. (Link)

Fußgänger-Vorrang gibt es typischerweise nur, wenn er ausdrücklich geregelt ist – z. B. am Zebrastreifen nach § 26 StVO oder per Ampel. (Link)

Kurz und hart: Vorrang auf der Fahrradstraße heißt: Fahrräder und E-Scooter. Fußgänger müssen beim Queren der Auto-Fahrbahn warten, wenn Verkehr kommt – auch wenn Autos wegen schlechter Sicht ohnehin abbremsen. (Link)

Welche Folgen drohen, wenn ein Fußgänger durch sein Verhalten einen Unfall auslöst?

Wenn durch unachtsames Queren ein Unfall entsteht oder jemand gefährdet wird, kann das juristisch teuer und unangenehm werden:

  • Zivilrecht (Schadensersatz/Schmerzensgeld): Wer vorsätzlich oder fahrlässig u. a. Körper, Gesundheit oder Eigentum verletzt, kann nach § 823 BGB ersatzpflichtig sein. (Link)
    Außerdem kann Mitverschulden (§ 254 BGB) die Quote beeinflussen – also wer welchen Anteil am Schaden trägt. (Link)
  • Strafrecht (bei Verletzten): Bei Personenschaden kann fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) relevant werden; bei Todesfolge fahrlässige Tötung (§ 222 StGB). (Link)
Günzburger Fahrradstraße: Wenn Fußgänger „Vorrang“ verwechseln, wird’s gefährlich
Foto: Mario Obeser | BSAktuell

Fazit

Die Günzburger Fahrradstraße soll Radverkehr bündeln und sicherer machen. Dazu gehört aber auch: An den Querungen gilt Vorrang für Fahrräder und E-Scooter – nicht für Fußgänger. Wer zu Fuß eine Fahrbahn kreuzt, muss den Fahrzeugverkehr beachten und darf nicht „auf gut Glück“ laufen. Genau diese Verwechslung ist der Kern des Problems – und sie kann im schlimmsten Fall mit Verletzten enden. (Link)

 

Ähnliche Artikel

Werbeblock erkannt

Sie können untere Nachrichten und Meldungen nur mit deaktiviertem Webeblocker lesen. Wir stellen unsere Meldungen für sie kostenfrei zur Verfügung, dann ist es nur fair, wenn wir mit Werbung uns versuchen, zu finanzieren.