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Landkreis Dillingen: Lockerungen ab 01. Juni in allen Bereichen

Ab 01.06.2021 gibt es in allen Lebensbereichen im Landkreis Dillingen a.d.Donau wegen Unterschreiten der 7-Tage-Inzdidenz von 100 umfangreiche Lockerungen und Öffnungen.

Diesen Zeitpunkt haben viele Menschen im Landkreis Dillingen lange herbeigesehnt: Ab Dienstag, 01. Juni 2021, 00.00 Uhr, gelten im Landkreis wegen Unterschreiten der 7-Tage-Inzidenz von 100 neue Regelungen für das öffentliche Leben, den Sport, den Einzelhandel, die Bildungsangebote und die Kultureinrichtungen.

Grund dafür ist die gesunkene 7-Tage-Inzidenz, die vom 26. bis einschließlich 30. Mai 2021 an fünf aufeinander folgenden Tagen unter dem Wert von 100 lag. Entsprechend dem sog. Inzidenzschalter in der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ergeben sich damit ab dem 01.06.2021, 00.00 Uhr, folgende neue Regelungen, Erleichterungen und vor allem Öffnungen:

  • Kontaktbeschränkung: Ein Hausstand darf sich nunmehr mit einem weiteren Hausstand treffen, solange hierbei eine Gesamtzahl von fünf Personen nicht überschritten wird. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht ebenso wie geimpfte und genesene Personen. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten jeweils als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Zudem ist die wechselseitige, unentgeltliche Betreuung von Kindern unter 14 Jahren zulässig, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Haushalten umfasst.
  • Nächtliche Ausgangssperre: Die Ausgangssperre wird aufgehoben.
  • Handels- und Dienstleistungsbetriebe: Geöffnet sind insbesondere der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, der Verkauf von Presseartikeln, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Gartenmärkte, Tierbedarf und Futtermitteln sowie der Großhandel. Zudem sind weitere Betriebe (insbes. Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe) entsprechend der „FAQ Corona-Krise und Wirtschaft“ des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege unter https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2021/05/2021_05_06_positivliste.pdf geöffnet.

In sonstigen Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handelsangebote ist die Abholung vorbestellter Waren („Click und Collect“) unter Einhaltung von Schutz- und Hygienemaßnahmen (insbes. 1,5 m Abstand, FFP-2-Maske, Vermeidung von Kundenansammlungen durch gestaffelte Zeitfenster) zulässig. Ferner ist dort die Öffnung für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung („Click und Meet“) unter Einhaltung von zusätzlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen zulässig. So darf die Kundenanzahl nicht höher sein als ein Kunde je 40 m² und die Kontaktdaten sind zu erheben.

  • Friseure und Kosmetikstudios: Körpernahe Dienstleistungen sind generell wieder zulässig. Es gelten die einschlägigen Hygienevorgaben (insbes. Terminreservierung, Mindestabstand, FFP-2-Maskenpflicht für die Kunden, soweit die Art der Leistung dies zulässt), wobei die Testpflicht für Kunden entfällt.
  • Kultureinrichtungen: Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten sind nach vorheriger Terminbuchung geöffnet. Es sind jedoch die einschlägigen Hygienevorgaben (insbes. Begrenzung der Besucherzahl, um einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten, FFP-2-Maskenpflicht für Besucher, Schutz- und Hygienekonzept, Erfassung der Kontaktdaten) einzuhalten.
  • Außerschulische Bildung: Unter Einhaltung der maßgeblichen Hygienevorgaben sind Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung ebenso wie Angebote der Erwachsenenbildung sowie der Instrumental- und Gesangsunterricht in Präsenzform wieder erlaubt.
  • Schule und Kita sowie Tagesbetreuungsangebote: In den Schulen findet Präsenzunterricht statt, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden kann, ansonsten Wechselunterricht. Kindertagesstätten, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierte Spielgruppen für Kinder können öffnen, sofern die Betreuung in festen Gruppen erfolgt (eingeschränkter Regelbetrieb).
  • Senioren- und Behinderteneinrichtungen: Die behördlich angeordnete Testpflicht für Beschäftigte an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche entfällt.

Darüber hinaus werden ab dem 01. Juni 2021 (00:00 Uhr) aufgrund der stabilen Sieben-Tage-Inzidenz vorbehaltlich der erwarteten Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege unter Einhaltung der einschlägigen Rahmenhygienekonzepte durch Allgemeinverfügung des Landratsamtes weitere Öffnungen in den Bereichen Gastronomie, Kultur, Sport, Hotellerie und Freizeit zugelassen. Den erforderlichen Antrag hat das Landratsamt bereites über die Regierung von Schwaben beim Ministerium eingereicht. Am Montag, 31. Mai 2021, wird das Landratsamt die entsprechenden Feststellungen und Allgemeinverfügungen im Amtsblatt des Landkreises, das auf der Homepage des Landkreises www.landkreis-dillingen.de abrufbar ist, veröffentlichen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Öffnungen:

  • Gastronomie: Die Öffnung der Außengastronomie ist zulässig bis 22:00 Uhr für Besucher mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung; sitzen an einem Tisch Personen aus mehreren Hausständen, ist ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener Testnachweis der Tischgäste erforderlich. Die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen ist zwischen 22:00 Uhr und 05:00 Uhr zulässig.
  • Kultur: Die Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos ist für Besucherinnen und Besucher mit einem Testnachweis zulässig. Ferner die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen für bis zu 250 Besucherinnen und Besucher mit einem Testnachweis.
  • Sport im Innenbereich: Kontaktfreier Sport inklusive der Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten ist unter der Voraussetzung zulässig, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen Testnachweis verfügen und unter Beachtung der Kontaktbeschränkungen.
  • Sport im Außenbereich: Kontaktsport und kontaktfreier Sport ist auch in Gruppen von bis zu 25 Personen unter der Voraussetzung zulässig, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen Testnachweis verfügen.
  • Sport in Fitnessstudios: Ist zulässig unter der Voraussetzung vorheriger Terminbuchung sowie dass alle Kunden über einen Testnachweis verfügen
  • Sportveranstaltungen unter freiem Himmel: Sie sind mit bis zu 250 Zuschauern mit festen Sitzplätzen unter der Voraussetzung zulässig, dass Zuschauerinnen und Zuschauer über einen Testnachweis verfügen.
  • Hotellerie: Zulässig sind Übernachtungsangebote von gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften, insbesondere von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Jugendherbergen und Campingplätzen, auch zu touristischen Zwecken; zulässig sind im Rahmen des Übernachtungsangebots ferner gastronomische Angebote auch in geschlossenen Räumen sowie Kur-, Therapie- und Wellnessangebote gegenüber Übernachtungsgästen; Voraussetzung ist, dass die Übernachtungsgäste bei der Anreise sowie jede weiteren 48 Stunden über einen Testnachweis verfügen.
  • Freizeit: Der Betrieb von Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahnverkehre, touristische Reisebusverkehre sowie die Erbringung von Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sind unter der Voraussetzung eines Testnachweises für Kunden ebenso zulässig wie die Öffnung von Außenbereichen von medizinischen Thermen.
  • Laienmusik: Die Durchführung von musikalischen oder kulturellen Proben von Laien- und Amateurensembles, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist, ist zulässig.
  • Freibäder: Die Öffnung von Freibädern für Besucherinnen und Besucher mit einem Testnachweis und nach vorheriger Terminbuchung sind, ist zulässig.
  • Testnachweis: Als Testnachweis gilt grundsätzlich ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis.

Ungeachtet des zuletzt stabil unterschrittenen Schwellenwerts von 100 bei der Sieben-Tage-Inzidenz bittet Landrat Leo Schrell alle Landkreisbürgerinnen und Landkreisbürger, die „Corona-Regeln“ weiterhin konsequent zu beachten. So müsse unverändert Ziel sein, die Inzidenzzahl noch weiter und vor allem dauerhaft zu senken, um baldmöglichst den nächsten Schritt von weiteren Erleichterungen gehen zu können, die die Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ab einer stabilen Inzidenz von unter 50 vorsieht.

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