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Landkreis Günzburg: Schärfere Corona-Maßnahmen ab 29. März

Der Landkreis Günzburg hat am Samstag, den 27.03.2021 den dritten Tag in Folge die 7-Tages-Inzidenz von 100 überschritten. Deshalb gelten ab Montag, den 29.03.2021 strengere Vorgaben.

Entwicklung der Inzidenzen:

  • 25.03.2021 – 103,9
  • 26.03.2021 – 107,1
  • 27.03.2021 – 114,1

Verschärfung der Kontaktbeschränkungen
Hinsichtlich der Kontaktbeschränkung bedeutet dies, dass sich Angehörige des eigenen Hausstands nur noch mit einer weiteren Person treffen dürfen. Zulässig ist außerdem die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst.

Zu den Hausständen gehörende Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten jeweils als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.

Regeln beim Sport
Es ist nur kontaktfreier Sport mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich einer weiteren Person erlaubt.  Mannschaftssport ist untersagt.

Der Betrieb und die Nutzung sämtlicher Sportstätten ist nur unter freiem Himmel zulässig.

Es gilt wieder Click & Collect
Ladengeschäfte der Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe sind geschlossen. Die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften nach dem Prinzip Click & Collect ist möglich unter Einhaltung von Schutz- und Hygienemaßnahmen, wie z. B. FFP2-Maskenpflicht für Kunden.  Von der Schließung ausgenommen sind weiterhin der Lebensmittelhandel sowie beispielsweise Apotheken, Drogerien oder Bau- und Gartenmärkte.

Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote sind in Präsenzform untersagt. Ausnahmen gelten für Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks.

Weitere Regelungen:
Des Weiteren ist der Instrumental- und Gesangsunterricht in Präsenzform nicht erlaubt.

Der Betrieb von Fahrschulen (theoretischer und praktischer Fahrschulunterricht, einschließlich der Prüfungen) sowie die Durchführung von Nachschulungen und Eignungsseminaren sind weiterhin unter Einhaltung der bisherigen Bestimmungen zulässig.

Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten sind geschlossen.

Nächtliche Ausgangssperren
Es gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr. In diesem Zeitraum ist der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung untersagt, es sei denn dies ist begründet aufgrund

  1. eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,
  2. der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke,
  3. der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
  4. der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger,
  5. von Handlungen zur Versorgung von Tieren oder
  6. von ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.

Spezielle Schutzregelungen
Hinsichtlich spezieller Schutzregelungen für vollstationäre Einrichtungen der Pflege, Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, Altenheime und Seniorenresidenzen (§ 9 Abs. 2 Nr. 5 der 12. BayIfSMV) gilt Folgendes:

Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 100 oder gibt es größere Ausbruchsgeschehen, so hat die zuständige Kreisverwaltungsbehörde – unter Berücksichtigung des Anteils der Bewohner und Beschäftigten, die bereits eine Schutzimpfung gegen das das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten haben – eine Testung der Beschäftigten dieser Einrichtungen auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche, in denen die Beschäftigten zum Dienst eingeteilt sind, anzuordnen.

Der Landkreis Günzburg hat unabhängig von der Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 100 bereits mit Allgemeinverfügung vom 08.03.2021 für die Beschäftigten von vollstationären Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, IntensivpflegeAbWGs, Altenheimen und Seniorenresidenzen eine Testung zweimal pro Kalenderwoche in einem Abstand von mindestens 3 Tagen, in denen der Beschäftigte zum Dienst eingeteilt ist, angeordnet. Die Testpflicht reduziert sich auf einen Test pro Woche, wenn in der jeweiligen Einrichtung, die Prozentzahl der geimpften Bewohner über 80 beträgt.

Weitergehende Ausführungen zu den Regelungen bei einer Inzidenz über 100:
In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, ist die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe untersagt.

Ausgenommen sind die in § 12 Abs. 1 Satz 2 der 12. BayIfSMV aufgezählten Geschäfte und sonstige für die tägliche Versorgung unverzichtbare Ladengeschäfte. Für sie gilt, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden sichergestellt werden muss. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10 m2 für die ersten 800 m2 der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 m2 für den 800 m2 übersteigenden Teil der Verkaufsfläche. In den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal Maskenpflicht und für die Kunden und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht; soweit in Kassen- und Thekenbereichen durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal. Die Maskenpflicht entfällt auch, soweit die Art der Dienstleistung sie nicht zulässt. Die Betreiberin oder der Betreiber hat ein Schutz‐ und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

Hausbesuche von Dienstleistern oder Handwerkern, die Teil ihrer normalen Tätigkeit sind, sind mit Ausnahme der körpernahen Dienstleistungen, die nicht hygienisch oder pflegerisch erforderlich sind, zulässig. Alle Termine, die ein persönliches Zusammentreffen erfordern und die nicht notwendig sind, sollten jedoch auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Sofern möglich, sollte ersatzweise auf technische Hilfsmittel (Telefon, Internet) zurückgegriffen werden. Bei einem persönlichen Zusammentreffen sind in jedem Fall die Regeln der Hygiene (Abstandsregeln und Maskenpflicht) zu beachten. Hausbesuche insbesondere bei unter Quarantäne stehenden Personen oder Einrichtungen sind auf das absolut Notwendige (etwa zur Durchführung unaufschiebbarer Reparaturen) zu beschränken und mit entsprechender Schutzbekleidung durchzuführen.

Hausbesuche von Dienstleistern, die unter das Unterrichtsverbot in Präsenzform des § 20 der 12. BayIfSMV fallen, sind nicht zulässig.

Neben den Friseurdienstleistungen ist im hygienisch oder pflegerisch erforderlichen Umfang die Öffnung der nichtmedizinischen Fuß-, Hand-, Nagel- und Gesichtspflege zulässig. Nagelstudios, Kosmetikbetriebe und Fußpfleger dürfen ihr gesamtes Leistungsspektrum wieder anbieten, da ihre Dienstleistungen überwiegend hygienisch oder pflegerisch erforderlich sind.

Für sie gilt, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden sichergestellt werden muss. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10 m2 für die ersten 800 m2 der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 m2 für den 800 m2 übersteigenden Teil der Verkaufsfläche. In den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske und für die Kunden und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht. Die FFP2-Maskenpflicht entfällt insoweit, als die Art der Leistung sie nicht zulässt. Die Betreiberin oder der Betreiber hat ein Schutz‐ und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Der Dienstleister hat die Kontaktdaten der Kunden zu erheben. Eine Steuerung des Zutritts muss durch vorherige Terminreservierung erfolgen.

Wir empfehlen hier auch die Webseite:
https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/haeufig-gestellte-fragen

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