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Kreis Dillingen: Krankenhausampel springt auf ROT

Landkreis Dillingen gelten wegen der regionalen Hotspotregelung ab Sonntag, den 07.11.2021 – an 00.00 Uhr verschärfte Corona-Maßnahmen.

Für den Landkreis Dillingen a.d.Donau greift seit Samstag, 6. November 2021, die in der neuen 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnamenverordnung verankerte regionale Hotspotregelung.

Grund dafür ist, dass die 7-Tage-Inzidenz bereits seit mehreren Tagen deutlich über 300 und Stand 06. November 2021 bei 495 liegt. Zudem hat die Belegung der Intensivbetten im Bereich der Integrierten Leitstelle den maßgeblichen Wert von 80 Prozent weit überschritten.

Die regionale Hotspotregelung schreibt vor, dass im betreffenden Landkreis all diejenigen Beschränkungen greifen, die bei einer bayernweiten roten Krankenhausampel gelten.

Im Landkreis Dillingen gelten somit ab Sonntag, 07.11.2021 (00.00 Uhr) folgende Regelungen:

3G wird zu 2G
Zu den nachfolgenden beispielhaft aufgeführten Angeboten haben nur Personen Zutritt, die geimpft oder genesen sind:

  • öffentliche und private Veranstaltungen bis 1 000 Personen in nichtprivaten Räumlichkeiten,
  • Sportstätten und praktische Sportausbildung, Fitnessstudios,
  • Kulturbereich mit Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekten der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen,
  • Tagungen, Kongresse, zoologische und botanische Gärten
  • Freizeiteinrichtungen einschließlich Bädern, Thermen, Saunen, Solarien, Seilbahnen und Ausflugsschiffen, Führungen, Schauhöhlen und Besucherbergwerke, Freizeitparks, Indoorspielplätze
  • Spielhallen und -banken, Wettannahmestellen, touristischer Bahn- und Reisebusverkehr

Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige, der vorstehend genannten Betriebe und Veranstaltungen, die weder geimpft noch genesen sind und Kundenkontakt haben, müssen an mindestens zwei Tagen pro Woche über einen PCR-Test verfügen.

Darüber hinaus gilt, dass in den vorstehenden Bereichen

  • Kinder die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Zutritt haben, und
  • sonstige Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, Zutritt haben, wenn sie dies vor Ort durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachweisen und über einen PCR-Test verfügen, der nicht älter als 48 Stunden ist.

3G wird zu 3G plus
Zur Gastronomie, zu Beherbergungsunternehmen und körpernahen Dienstleistungen, die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen sind, haben nur Personen Zugang, die geimpft, genesen oder mit einem PCR-Test getestet sind.

3G plus wird zu 2G
Der Zutritt zu Clubs, Diskotheken und vergleichbaren Freizeiteinrichtungen sowie in der Gastronomie mit Vordergrundmusik sowie mit Tanz ist nur Personen gestattet, die geimpft oder genesen sind.

3G bleibt 3G
Zu Hochschulen, außerschulischen Bildungsangeboten einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, Musikschulen, Fahrschulen und Erwachsenenbildung   sowie Bibliotheken und Archiven haben nur Personen Zugang, die geimpft, genesen oder getestet sind, wobei ein POC-Antigentest oder ein Selbsttest genügt.

3G für Betriebe
Die Zugangsregelung „3G“ (einfacher Schnelltest zweimal pro Woche genügt) gilt in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten einschließlich des Inhabers für alle Inhaber und Beschäftigten, die während ihrer Arbeit Kontakt zu anderen Personen haben können (egal ob zu den Kunden, anderen Beschäftigten oder sonstigen Personen). Ausgenommen von der Testnachweispflicht sind der Handel und der öffentliche Personennah- und fernverkehr sowie die Schülerbeförderung.

FFP2-Maskenpflicht
In allen Bereichen, in denen bisher der medizinische Mundschutz ausreichend war, ist nunmehr die FFP2-Maske verpflichtend.

Unabhängig von den Hotspot-Regelungen, die ab 07.11.2021 in Kraft treten, gilt ab 08.11.2021 eine bayernweite erweiterte Maskenpflicht für die Schulen während des Unterrichts, während sonstiger Schulveranstaltungen und der Mittagsbetreuung. Diese Maskenpflicht besteht auch am Sitzplatz, auch wenn zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Schülerinnen und Schülern gewahrt wird. Die erweiterte Maskenpflicht gilt in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 (Grundschulen sowie Grundschulstufe der Förderzentren) für die erste Unterrichtswoche nach den Ferien (08.-12.11.2021) und ab der Jahrgangsstufe 5 für die ersten beiden Unterrichtswochen nach den Ferien (08.-19.11.2021). Wie bereits bisher dürfen Schülerinnen und Schüler bis einschließlich der Jahrgangsstufe 4 statt einer medizinischen Gesichtsmaske eine Textile Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Angesichts der auch im Landkreis dramatisch steigenden Infektionszahlen appelliert Landrat Leo Schrell an alle Landkreisbürgerinnen und Landkreisbürger, die neuen Regelungen konsequent einzuhalten. „Nur wenn alle Regelungen, insbesondere auch von den Veranstaltern und Betreibern, konsequent eingehalten werden“, so der Landrat, „kann es gelingen, die vierte Welle wieder unter Kontrolle zu bringen und den drohenden Kollaps der Intensivversorgung bei den im Leistellenbereich angesiedelten Krankenhäusern zu verhindern.“

Hinweis: Rückfragen zur Auslegung der unterschiedlichen Regelungen bittet das Landratsamt an die E-Mail-Adresse 2g3g@landratsamt.dillingen.de zu richten.

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