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Landkreis Günzburg: Schärfere Corona-Maßnahmen ab 14. April

Der Landkreis Günzburg hat heutigen Montag, den 12.04.2021 den dritten Tag in Folge die 7-Tages-Inzidenz von 100 überschritten. Deshalb gelten ab Mittwoch, den 14.04.2021 strengere Vorgaben.

Entwicklung der Inzidenzen:

  • 12.04.2021 – 133,0
  • 11.04.2021 – 126,7
  • 10.04.2021 – 102,3

Verschärfung der Kontaktbeschränkungen
Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich einer weiteren Person gestattet; zulässig ist ferner die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst.

Zu den Hausständen gehörende Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten jeweils als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.

Regeln beim Sport
Es ist nur kontaktfreier Sport mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich einer weiteren Person erlaubt.  Mannschaftssport ist untersagt.

Der Betrieb und die Nutzung sämtlicher Sportstätten ist nur unter freiem Himmel zulässig.

Es gilt wieder Click & Collect
Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr ist für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe untersagt. Hiervon ausgenommen sind nur die in § 12 Abs. 1 Satz 2 der 12. BayIfSMV genannten Betriebe (Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Versicherungsbüros, Pfandleihhäuser, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, der Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermitteln sowie der Großhandel).

Die Öffnung des Einzelhandels für Terminshopping-Angebote (Click & Meet) ist nach den Vorgaben des § 12 Abs. 1 Satz 7 Nr. 3 der 12. BayIfSMV zulässig. Dabei kann ein Kunde bzw. eine Kundin nach vorheriger Terminbuchung pro angefangene 40 m² Verkaufsfläche zugelassen werden. Die Kontaktdaten der Kunden müssen erhoben werden. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann. Des Weiteren besteht für Kunden FFP2-Maskenpflicht und für Personal Maskenpflicht. Im Schutz- und Hygienekonzept sind Maßnahmen vorzusehen, die eine Ansammlung von Kunden wie z. B. durch gestaffelte Zeitfenster und Terminbuchung vermeiden. Der Kunde muss zudem einen negativen POC-Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test vorweisen können. Beim POC-Antigentest/Selbsttest darf die Testung maximal 24 Stunden, bei einem PCR-Test maximal 48 Stunden vor dem Besuch im Ladengeschäft vorgenommen worden sein.

Außerschulische Bildung, Musikschule
Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote sind in Präsenzform untersagt. Ausnahmen gelten für Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks.

Des Weiteren ist der Instrumental- und Gesangsunterricht in Präsenzform untersagt.

Hinweis: Der Betrieb von Fahrschulen (theoretischer und praktischer Fahrschulunterricht, einschließlich der Prüfungen) sowie die Durchführung von Nachschulungen und Eignungsseminaren sind weiterhin unter Einhaltung der bisherigen Bestimmungen zulässig.

Weitere Regelungen:
Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten sind geschlossen.

Nächtliche Ausgangssperren
Es gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr. In diesem Zeitraum ist der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung untersagt, es sei denn dies ist begründet aufgrund

  1. eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,
  2. der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke,
  3. der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
  4. der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger,
  5. von Handlungen zur Versorgung von Tieren oder
  6. von ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.

Spezielle Schutzregelungen
Spezielle Schutzregelungen für vollstationäre Einrichtungen der Pflege, Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, Altenheime und Seniorenresidenzen (§ 9 Abs. 2 Nr. 5 der 12. BayIfSMV) Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 100 oder gibt es größere Ausbruchsgeschehen, so hat die zuständige Kreisverwaltungsbehörde – unter Berücksichtigung des Anteils der Bewohner und Beschäftigten, die bereits eine Schutzimpfung gegen das das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten haben – eine Testung der Beschäftigten dieser Einrichtungen auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche, in denen die Beschäftigten zum Dienst eingeteilt sind, anzuordnen.

Der Landkreis Günzburg hat unabhängig von der Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 100 bereits mit Allgemeinverfügung vom 08.03.2021 für die Beschäftigten von vollstationären Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, IntensivpflegeAbWGs, Altenheimen und Seniorenresidenzen eine Testung zweimal pro Kalenderwoche in einem Abstand von mind. 3 Tagen, in denen der Beschäftigte zum Dienst eingeteilt ist, angeordnet.

Die Testpflicht reduziert sich auf einen Test pro Woche, wenn in der jeweiligen Einrichtung, die Prozentzahl der geimpften Bewohner über 80 beträgt.

Wir empfehlen hier auch die Webseite:
https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/haeufig-gestellte-fragen

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