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Corona-Notbremse: Was ändert sich im Landkreis Neu-Ulm

Neue Maßnahmen im Zuge der Corona-Notbremse gelten ab Samstag, 24.04.2021. Was ändert sich im Landkreis Neu-Ulm, was bleibt gleich?

Die Regierung hat eine bundesweite Notbremse zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschlossen. Diese sieht verschiedene Maßnahmen vor, die an die Werte der 7-Tage-Inzidenz geknüpft sind. Die neuen Regelungen treten ab Samstag, 24.04.2021, im Landkreis Neu-Ulm in Kraft.

Prinzipiell ist zu beachten: Sollte die aktuelle Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung strengere Regeln als die bundesweite Notbremse vorsehen, dann bleiben die Regeln der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft. Dazu zählt zum Beispiel die FFP2-Maskenpflicht. Das heißt, überall, wo in Bayern bereits FFP2-Maskenpflicht herrscht, bleibt diese bestehen (z. B. im ÖPNV, bei Gottesdiensten). Eine medizinische Maske wie in der bundesweiten Notbremse aufgeführt, reicht dann in Bayern nicht aus.

Bei einer 7-Tage-Inzidenz über 100 (7-Tage Inzidenz im Landkreis Neu-Ulm 204,3; Stand 23.04.2021) gilt Folgendes:

  • Private Zusammenkünfte sind mit Mitgliedern des eigenen Haushalts sowie einer weiteren Person gestattet, die nicht zum selben Haushalt gehört. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (bis zum 14. Geburtstag) werden nicht mitgezählt.
  • Nächtliche Ausgangssperre: Der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung und dem dazugehörigen Grundstück ist von 22:00 bis 05:00 Uhr untersagt, es sei denn es liegen triftige Gründe vor:
    • Gründe zur Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum; insbesondere medizinischer oder veterinärmedizinischer Notfall oder andere medizinisch unaufschiebbare Behandlungen
    • Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten, Ausübung des Mandats
    • Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts
    • unaufschiebbare Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger oder die Begleitung Sterbender
    • Handlungen zur Versorgung von Tieren
    • ähnlich gewichtige und unabweisbare Gründe

Im Landkreis Neu-Ulm wird hingegen nicht in Kraft treten, dass zwischen 22:00 und 24:00 Uhr die alleinige Sportausübung oder körperliche Bewegung im Freien gestattet ist (z. B. Joggen oder Spazieren gehen). Dies ist zwar in der bundesweiten Notbremse so vorgesehen nicht aber in der aktuellen bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Und damit bleiben die strengeren bayerischen Regeln in Kraft.

  • Die Öffnung von Freizeiteinrichtungen ist untersagt
  • Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handelsangebote ist untersagt. Ausnahmen:
  • Lebensmittelhandel einschließlich Direktvermarktung
  • Getränkemärkte
  • Reformhäuser
  • Babyfachmärkte
  • Apotheken
  • Sanitätshäuser
  • Drogerien
  • Optiker
  • Hörakustiker
  • Tankstellen
  • Stellen des Zeitungsverkaufs
  • Tierbedarfsmärkte
  • Futtermittelmärkte
  • Großhandel

Im Bereich nicht körpernaher Dienstleister bleibt alles, was nicht ausdrücklich untersagt wird, offen, also beispielsweise Fahrrad- und Autowerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen und ähnliches.

In allen weiteren Geschäften ist bei einer 7-Tage-Inzidenz über 150 nur noch Click & Collect (Bestellen und Abholen der Ware) gestattet. Click & Meet (Besuch eines Ladengeschäftes nach einer vorherigen Terminvereinbarung und Vorlage eines negativen Testergebnisses, das nicht älter als 24 Stunden ist) entfällt. Das gilt in Bayern auch für die Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte und Gartencenter. Damit ist ab Samstag, 24.04.2021, im Landkreis Neu-Ulm nur noch Click & Collect möglich.

  • Körpernahe Dienstleistungen sind nur noch für Friseure und die Fußpflege zulässig, vorausgesetzt die Kundinnen und Kunden können einen negativen Corona-Test vorlegen, der nicht älter als 24 Stunden ist. Es besteht FFP2-Maskenpflicht. Andere körpernahe Dienstleistungen sind nicht mehr möglich sein.
  • Die Öffnung von Einrichtungen wie Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Musikclubs, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten sowie entsprechenden Veranstaltungen ist untersagt. Dies gilt auch für Kinos – mit Ausnahme von Autokinos.
  • Die Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten bleiben geschlossen. Hier bleiben gegenüber der bundesweiten Notbremse die strengeren Regeln der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft.
  • Es ist nur kontaktloser Indiviualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts unter freiem Himmel zulässig. Die Regelung des Bundes, dass Gruppen bis zu fünf Kindern unter 14 Jahren auch bei einer Inzidenz von über 100 kontaktlosen Sport im Außenbereich treiben dürfen, findet keine Anwendung, weil in Bayern strengere Regeln gelten. Berufssportler sowie Leistungssportler der Bundes- und Landeskader können weiterhin trainieren und auch Wettkämpfe austragen – wie gehabt ohne Zuschauer und unter Beachtung von Schutz- und Hygienekonzepten.
  • Gaststätten/Gastronomie bleibt geschlossen. Zulässig bleiben Lieferdienste und Angebote zum Mitnehmen. Die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken zwischen 22 Uhr und 5 Uhr ist untersagt. Die Auslieferung bleibt weiterhin zulässig.
  • Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken bleiben untersagt.
  • Bibliotheken, Büchereien und Archive dürfen offen
  • Fahrschulen dürfen offen bleiben. Für theoretischen Fahrschulunterricht, Nachschulungen, Eignungsseminare sowie theoretische Fahrprüfungen gilt für das Lehrpersonal eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske, im Übrigen gilt FFP2-Maskenpflicht. Im Fahrzeug gilt generell FFP2-Maskenpflicht.
  • Musikschulen: Instrumental- und Gesangsunterricht in Präsenzform ist untersagt und nur digital möglich.

Wann darf gelockert werden?
Die jeweils bindenden Werte der 7-Tage-Inzidenz sind die Zahlen, die das Robert Koch-Institut jeden Tag veröffentlicht. Unterschreitet der Landkreis Neu-Ulm an fünf aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 100 (bzw. 150 bei Click & Collect), so treten ab dem übernächsten Tag wieder Lockerungen in Kraft.

Schulen

Bei den Schulen und Kindertageseinrichtungen bleiben ebenfalls die aktuellen Regelungen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft, da diese gegenüber der bundesweiten Notbremse strenger gefasst sind. So gelten im Freistaat Bayern bereit bei einer Überschreitung einer 7-Tage-Inzidenz von 100 strengere Regeln, die bei der bundesweiten Notbremse erst bei einem Wert von über 165 gelten würden.

Für den Landkreis Neu-Ulm heißt das ab Montag, 26.04.2021:

Es gilt grundsätzlich Distanzunterricht:

  • In der Jahrgangsstufe 4 der Grundschulen, den Abschlussklassen, der Jahrgangsstufe Q11 am Gymnasium sowie der 11. Jahrgangsstufe an der FOS findet Präsenzunterricht statt, vorausgesetzt dass der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann. Ansonsten findet Wechselunterricht statt.
  • Voraussetzung, um am Präsenzunterricht teilnehmen zu dürfen, ist ein aktuelles negatives Testergebnis. Bei einer 7-Tage-Inzidenz über 100 darf das Testergebnis nicht älter als 24 Stunden sein.
  • Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierte Spielgruppen für Kinder sind geschlossen. Es gibt eine Notbetreuung.

Die Regelungen gelten für die gesamte kommende Woche.

Sollten der Freistaat Bayern oder die Regierung von Schwaben zusätzliche Verordnungen erlassen, so sind diese zu berücksichtigen.

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Ticker: Fortlaufend aktuelle Corona-Zahlen aus der BSAktuell-Region

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