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Hinweise zum Aufstellen von Maibäumen im Landkreis Neu-Ulm

Landratsamt Neu-Ulm: Das reine Aufstellen ist theoretisch möglich – mit Blick auf das Infektionsgeschehen und die hohe 7-Tage-Inzidenz wird davon aber abgeraten

Der erste Mai rückt immer näher und damit auch die Frage, was rund um den traditionellen Maibaum erlaubt ist. Hierzu gibt es folgende Informationen.

Maibaumfeiern bzw. Veranstaltungen sind generell untersagt. Der rein „technische Vorgang“ des Aufstellens eines Maibaums fällt nicht unter das Veranstaltungsverbot. Sollte es allerdings zur Ansammlung von Schaulustigen aus einem solchen Anlass kommen, wäre diese Ansammlung aufzulösen. Damit ist es theoretisch möglich, dass ein Maibaum im Rahmen der jeweils aktuell gültigen privaten Kontaktbeschränkungen aufgestellt werden kann; das wären aktuell ein Haushalt plus eine weitere Person (was sich in der Praxis eher schwer umsetzen lässt). Oder die Gemeinde kann eine entsprechende Privatfirma (Kranfirma), eigene Mitarbeiter (wie den Bauhof) oder Dritte wie z. B. Feuerwehr oder einen Verein beauftragen – dann greift die Beschränkung der Personenzahl und Hausstände nach dem 12. BayIfSMV nicht. Dies gilt jedoch nur soweit und solange das Zusammenwirken der beteiligten Personen zwingend erforderlich ist.

Mit Blick auf die weiter steigende 7-Tage-Inzidenz, die im Moment im Landkreis Neu-Ulm knapp unter der Marke von 200 liegt (Stand 7-Tage-Inzidenz am 21.04.21 von 199,2), sollte in diesem Zusammenhang aber vor allem beachtet werden, ob es sich beim Aufstellen eines Maibaums in der aktuellen Situation um eine notwendige Aktion handelt. Denn generell sollten Kontakte reduziert und nicht dringend erforderliche Treffen – so weit es möglich ist – vermieden werden. In Anbetracht der Entwicklung des Inzidenzwertes und die dynamische Situation der Infektionslage rät Erich Winkler, Kreisverbandsvorsitzender des Bayerischen Gemeindetags, vom Aufstellen von Maibäumen generell ab.

Kreisbrandrat Dr. Bernhard Schmidt sagt hierzu Folgendes: „Das Aufstellen von Maibäumen ist eine freiwillige Tätigkeit der Feuerwehren, insofern sie aufgrund ihrer Ausrüstung im Auftrag der Kommune tätig werden und in keinem Falle eine Pflichtaufgabe nach dem BayFwG. Aufgrund der Pandemie und der damit verbundenen Auflage, sich auf die allernotwendigsten Übungen, die Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft und den Einsatzdienst selbst zu beschränken, die sich u. a. aus der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und meinen Empfehlungen ergibt, ist aus meiner Sicht ein Einsatz der Feuerwehr zu diesem Zweck nicht zu rechtfertigen.“

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