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Kreis Neu-Ulm: Bis Sonntag dunkelrot – 5 Schulklassen in Quarantäne

Warnstufe Dunkelrot im Landkreis Neu-Ulm gilt bis einschließlich 01.11.2020. Ab Montag, 02.11.2020, gelten die bayernweit verschärften Regeln. 5 Klassen einer Schule in Senden in Quarantäne.

Im Landkreis Neu-Ulm gilt bis einschließlich Sonntag, 01.11.2020 die Warnstufe Dunkelrot der Bayerischen Corona-Ampel. Die 7-Tage-Inzidenz für den Landkreis Neu-Ulm liegt bei 118,72. Insgesamt sind 1257 bestätigte Fälle gemeldet (plus 37 im Vergleich zum Vortag). (Datenquelle: Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit/LGL). Von den bestätigten Fällen sind 959 bereits wieder aus der Quarantäne entlassen, 26 Personen sind verstorben.

Aufgrund eines bestätigten Falles an einer Schule in Senden mussten sich fünf Schulklassen als Kontaktpersonen der Kategorie 1 in Quarantäne begeben. Für die Kindergartengruppen in Nersingen-Oberfahlheim sowie drei Schulklassen in Neu-Ulm endete die Quarantäne wieder. Damit befinden sich aktuell insgesamt 24 Schulklassen (Illertissen, Neu-Ulm, Senden, Vöhringen, Weißenhorn) in Quarantäne.

Die aktuellen Regelungen zur Warnstufe Dunkelrot gibt es unter https://landkreis.neu-ulm.de/de/coronaampel.html

Ab Montag, 02.11.2020, gelten bayernweit verschärfte Regeln. Diese wurden in der Sitzung des Bayerischen Kabinetts bekannt gegeben:

Vgl. Bericht aus der Bayerischen Kabinettssitzung vom 29.10.2020

https://www.bayern.de/bericht-aus-der-kabinettssitzung-vom-29-oktober-2020/?fbclid=IwAR05b9sqxAZahNbz25X6VfNlTJq6RyzUmWDlzk5nHWWWfg2T7C1Ckoc1h54

Die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsidenten der Länder haben am 28. Oktober deutschlandweit einheitliche Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie getroffen. Diese Maßnahmen treten am 2. November 2020 in Kraft und gelten für den gesamten Monat November. Dabei handelt es sich um folgende zusätzliche Maßnahmen:

  • Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands sind auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Der Aufenthalt im öffentlichen und privaten Raum ist auf die Angehörigen des eigenen Hausstands und eines weiteren Hausstands begrenzt und darf in jedem Fall maximal 10 Personen betragen. Darüber hinaus gehende Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie privaten Einrichtungen sind nicht gestattet.
  • Bürgerinnen und Bürger sind aufgefordert, generell auf nicht notwendige private Reisen und Besuche – auch von Verwandten – zu verzichten. Das gilt im Inland und für überregionale tagestouristische Ausflüge. Übernachtungsangebote im Inland werden nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke zur Verfügung gestellt.

 

  • Geschlossen werden Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind. Dazu gehören: Theater, Opern, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen, Prostitutionsstätten, Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Thermen, Fitnessstudios, Wellnesseinrichtungen, Museen, Zoos und ähnliche Einrichtungen.
  • Geschlossen werden: Messen, Kongresse, Tagungen.
  • Geschlossen wird: Der Freizeit- und Amateursportbetrieb mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen. Profisportveranstaltungen können nur ohne Zuschauer stattfinden.
  • Veranstaltungen aller Art werden untersagt, ausgenommen sind verfassungsrechtlich geschützte Bereiche (z. B. Gottesdienste, Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz).
  • Geschlossen werden: Gastronomiebetriebe sowie Bars, Kneipen und ähnliche Einrichtungen. Geschlossen bleiben Clubs und Diskotheken. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause sowie der Betrieb von Kantinen.
  • Geschlossen werden: Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen (z. B. Physio-, Ergo-, Logotherapie, Podologie / Fußpflege) bleiben weiter möglich. Friseursalons bleiben unter den bestehenden Auflagen zur Hygiene geöffnet.
  • Der Groß- und Einzelhandel bleibt geöffnet. Hygienemaßnahmen, die Steuerung des Zutritts und die Vermeidung von Warteschlangen sind zu beachten. In den Geschäften darf sich nur ein Kunde je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten.
  • Schulen und Kindergärten bleiben offen.
  • Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe sowie vergleichbare Beratungseinrichtungen bleiben geöffnet.

Maskenpflicht

  • Es besteht Maskenpflicht auch am Platz in weiterführenden Schulen ab Jahrgangsstufe 5 und in Hochschulen.
  • Es besteht Maskenpflicht auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von öffentlich zugänglichen Gebäuden.
  • Es besteht Maskenpflicht auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen; Gleiches gilt für den Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann.

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