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Corona-Schnelltestnachweise können auch Dritte ausstellen

Die Nachweise können z.B. Arbeitgeber oder sonstige Dienstleister ausstellen

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat die Ausstellung von Schnelltestnachweisen auf Arbeitgeber und sonstige Personen mit einem Gewerbe erweitert.
Das bedeutet, dass Schnelltestergebnisse, die beispielsweise beim Friseur oder beim Arbeitgeber durchgeführt worden sind, 24 Stunden lang auch für weitere Geschäfte oder Eintritte verwendet werden können. Voraussetzungen dafür sind, dass der zugrundeliegende Test durch Testmaterial (In-vitro-Diagnostikum) erfolgt ist, das für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt ist und eine CE-Kennzeichnung oder eine Sonderzulassung nach dem Medizinproduktegesetz besitzt.

Zugelassenes Testmaterial für Selbsttests und professionelle Tests wird durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte veröffentlicht https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html

Außerdem muss die bei der Testung aufsichtführende Person eine fachliche Eignung oder bereits entsprechend lange Erfahrung in der Durchführung von Schnelltestungen haben.

Interessierte Unternehmer oder Selbständige können sich oder das eingesetzte Personal unter anderem durch beauftragtes Personal von Hilfsorganisationen wie Rotes Kreuz, Johanniter oder Malteser sowie von Ärzten schulen lassen. Die durchgeführten Testungen können für die getesteten Personen in digitaler Form mittels Corona Warn App, die CWA Version 2.1, oder in Papierform bestätigt werden. Verantwortlich für die Durchführung der Testungen bleibt der jeweilige Arbeitgeber oder Selbständige.

Es muss auch sichergestellt werden, dass ein positives Schnelltestergebnis durch die ausführende Stelle an das Gesundheitsamt übermittelt wird und die betroffene Person unverzüglich von dem Ausführenden in häusliche Quarantäne geschickt wird.

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